DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 7.6 - 7.6 Allgemeine Reinigungsarbeiten, Reparaturen, Betriebsstörungen

7.6.1 Reinigungs- oder Reparaturarbeiten dürfen in Laboratorien oder vergleichbaren Arbeitsbereichen (z.B. Werkstätten) nur ausgeführt werden, wenn der Verantwortliche vorher die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen mit den betreffenden Beschäftigten bzw. bei Fremdfirmen mit dem dort Verantwortlichen verbindlich (schriftlich) vereinbart hat und innerhalb der Räume die entsprechenden Vorkehrungen für ein gefahrloses Arbeiten des Reinigungs- oder Instandhaltungspersonals getroffen sind.

Die auftretenden Gefahren und ihre Abwehr können für die routinemäßige Raum- und Gebäudereinigung sowie die üblichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in Betriebsanweisungen erfasst werden, die auf die besondere Situation betriebsfremder Personen eingehen und sich als Grundlage für die arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen heranziehen lassen.

Die Freigabe für die Durchführung von Reparaturarbeiten sollte ggf. durch ein schriftliches Freigabeverfahren mit Gegenzeichnung der Beteiligten erfolgen, siehe hierzu Anhang 4 dieser Information.

Siehe hierzu auch § 15 Gefahrstoffverordnung.

7.6.2 Für Betriebszustände in Laboratorien oder vergleichbaren Arbeitsbereichen, die vom Normalbetrieb abweichen und bei denen die Beschäftigten erhöhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, müssen Maßnahmen festgelegt werden, nach denen die Beschäftigten für sich selbst oder andere Personen die notwendigen Schritte zur Schadensbegrenzung und Gefahrenabwehr durchführen können.

Hierunter fallen z.B.

  • Störungen im Lüftungssystem, bei denen der Ausfall der Raumlüftung oder der Lüftung von Abzügen zu einem gefahrdrohenden Zustand führt,

  • Auslaufen, Verschütten oder Austreten besonders kritischer Gefahrstoffe in gefährlichen Mengen.

In derartigen Fällen sind je nach Gefährdungsgrad folgende Vorkehrungen zu treffen:

  • Einstellung der Arbeiten und Absicherung laufender Versuche,

  • Eingrenzung von Kontaminationen auf die betreffenden Arbeitsräume bzw. Arbeitsplätze (z.B. Schließen von Fenstern und Türen),

  • Räumung des betreffenden Arbeitsbereichs,

  • Information der Verantwortlichen,

  • Bekanntgabe und Aushang von Zutrittsverboten,

  • Betreten der Gefahrenbereiche nur durch ausdrücklich beauftragte Personen,

  • Wiederherstellung des Ausgangszustandes nur durch fachkundiges und besonders eingewiesenes Personal (z.B. bei der Instandsetzung oder Reinigung),

  • Durchführung aller Arbeiten in den gefährdeten Bereichen nur mit geeigneter und ausreichender persönlicher Schutzausrüstung,

  • Feststellung der Kontaminationsfreiheit nach Reinigung und vor Wiederinbetriebnahme der betreffenden Arbeitsräume bzw. Arbeitsplätze.

7.6.3 Für Notfälle, wie z.B. Energieausfall, Brände oder Gasausbruch, sind Alarmierungs- bzw. Evakuierungsmaßnahmen festzulegen und bekannt zu machen. Die Beschäftigten sind in angemessenen Zeiträumen im Rahmen von Alarmübungen mit den vorgesehenen Maßnahmen vertraut zu machen.

7.6.4 Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen alleine ausgeübt werden, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bei Alleinarbeit muss im Notfall eine Hilfeleistung sichergestellt sein.

Siehe hierzu auch die Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR/GUV-R 139) und Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032).

Laborarbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit dürfen deshalb, wenn sie keine geringe Gefährdung darstellen, nicht alleine ausgeführt werden.