DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.5 - 7.5 Zugangsbestimmungen zu gefährlichen Bereichen

7.5.1 Gegen den Zutritt und Aufenthalt von unbefugten Personen sind in Räumen mit Gefahrstofftätigkeiten Maßnahmen zu treffen, wenn durch den unkontrollierten Zugang Gefährdungen entstehen können.

Zutritts- und Aufenthaltsverbote sind in der Weise zu regeln, die den praktischen Bedürfnissen im Hochschulbereich angemessen sind. Dabei können sich die Maßnahmen z.B. auf Verbotsbeschilderungen, geregelte Aufsichtführungen oder hochschulinterne Anweisungen erstrecken.

7.5.2 Der Zugang zu Laboratorien oder vergleichbaren Arbeitsbereichen, in denen gefährliche Arbeiten durchgeführt werden, ist nur fachkundigen oder unterwiesenen Personen zu gestatten, denen die damit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen bekannt sind.

Siehe hierzu auch §§ 8 und 9 der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-VA 1) und § 9 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung.