DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Entsorgung gefährlicher Abfälle

7.3.1 Vor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist zu klären, welche Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung zur Wiederverwendung oder zur umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu treffen sind.

Siehe hierzu Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz).

Informationen zur Entsorgung sind im Abschnitt 13 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts enthalten.

7.3.2 Abfälle, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften nicht von Dritten entsorgt werden, sind in eine entsorgungsfähige Form umzuwandeln. Hierzu sind die Angaben der Hersteller/Lieferanten und die hochschulinternen Regelungen zu beachten.

7.3.3 Die einzelnen Abfallarten sind nach den hochschulinternen Vorgaben zu sammeln. Es sind Behälter bereitzustellen, die nach Größe, Material und Bauart für die Sammlung und Aufbewahrung der einzelnen Abfallarten geeignet sind und sicher transportiert werden können. Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände sind in besonders gekennzeichneten, stich- und formfesten Behältnissen separat zu sammeln und zu entsorgen.

In den hochschulinternen Vorgaben ist festzulegen, dass die Behälter regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind.

7.3.4 Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, dass das Aufbewahren, der Transport und das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen kann. Die Arbeitsplätze sind mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle hin zu überprüfen.

7.3.5 Die Sammelbehälter sind bis zum Abtransport geschlossen und so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

7.3.6 Abfallbehälter sind nach der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zu kennzeichnen. Werden diese Abfälle mit anderen Gefahrstoffen zusammengelagert, sind die Bestimmungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten.

7.3.7 Bei der Lagerung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften des Abschnitts 7.3.6 zu beachten. Abfallbehälter für den außerbetrieblichen Transport müssen den Vorschriften über den Transport von Gefahrgut (z.B. Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) entsprechen.