DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Beschäftigtenverzeichnis

Der Arbeitgeber hat nach § 14 Abs. 3 GefStoffV ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 (Kategorien 1A oder 1B nach CLP-VO) ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergeben hat. In dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren. Dieses Verzeichnis ist mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren.

Da es sich hier um Stoffe handelt, für die in der Regel kein Schwellenwert abgeleitet werden kann, sollte davon ausgegangen werden, dass bereits mit der Exposition im Sinne von "ausgesetzt sein" von einer Gefährdung auszugehen ist.

Sofern nur eine geringe Gefährdung vorliegt, ist ein Beschäftigtenverzeichnis nicht erforderlich.

Bei Stoffen mit Risikokonzentrationen nach BekGS 910 ist von einer geringen Gefährdung auszugehen, wenn die Akzeptanzkonzentration eingehalten ist.

Die Form des Verzeichnisses ist nicht vorgegeben. Folgende Angaben sollte das Verzeichnis jedoch mindestens enthalten:

  • Persönliche Daten (insbesondere Name und Geburtsdatum sowie Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten),

  • krebserzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdender Gefahrstoff,

  • Tätigkeiten mit dem krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoff,

  • Angaben zur Exposition:

    • exponiert von.... bis, seit...., ggf. Std. pro Woche/Monat/Jahr,

    • inhalativ: Höhe und Dauer pro Schicht (nach TRGS 402),

    • dermal: Art, Ausmaß, Dauer pro Schicht (nach TRGS 401),

    • besondere Ereignisse mit erhöhter Exposition,

    • ggf. zutreffender Auszug aus dem Gefahrstoffverzeichnis.

Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung der betroffenen Beschäftigten die Aufbewahrungs- sowie die Aushändigungspflicht auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen.

Dafür übergibt der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form. Der Unfallversicherungsträger händigt dem betroffenen Beschäftigten auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnisses mit den ihn betreffenden Angaben aus.