DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten

4.8.1 In besonderen Fällen bestehen Pflichten, die Beschäftigten und die Personalvertretung zu informieren bzw. anzuhören:

  • Ermittlungsergebnisse zur Beurteilung der Exposition nach § 7 Abs. 8 GefStoffV,

  • Gründe einer erhöhten Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 (Kategorien 1A oder 1B nach CLP-VO) sowie getroffene Gegenmaßnahmen nach § 10 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 GefStoffV.

Des Weiteren bestehen besondere Informationspflichten nach § 13 GefStoffV gegenüber den Beschäftigten bei Unfällen, Notfällen und Betriebsstörungen und den damit einhergehenden Gefahrensituationen.