DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Unterweisung

Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen mindestens halbjährlich, in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Es wird aus rechtlichen Gründen empfohlen, den Nachweis der Unterweisung über eine längeren Zeitraum aufzubewahren. Die Dokumentation der Unterweisung kann mit dem "Unterweisungsbuch" (GUV-I 8541) geführt werden.

Die Durchführung der Unterweisungen obliegt denjenigen, in dessen Verantwortungsbereich mit den Gefahrstoffen umgegangen wird.

Im Rahmen der Unterweisungen sind die besonderen Gefahren und Vorschriften für werdende oder stillende Mütter zu berücksichtigen.

Studierende der Fächer, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zum Lehrinhalt gehören, sind von dem verantwortlichen Hochschullehrer oder der Person, auf die nach Abschnitt 3.6 diese Aufgabe übertragen worden ist, zu unterweisen. Zu Beginn ihrer praktischen Tätigkeiten sowie bei besonders gefahrenträchtigen Verfahren müssen sie über die Unterweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung hinaus auch praktisch in das sichere Arbeiten eingeführt werden.

Im weiteren Verlauf des Studiums müssen die Studierenden vor Beginn jeder neuen Lehrveranstaltung, soweit sie darin Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, unterwiesen werden. Hierbei können bereits vermittelte Grundkenntnisse als bekannt vorausgesetzt werden. Studienanfänger sollten grundsätzlich alle notwendigen Informationen einer Betriebsanweisung im Rahmen einer Unterweisung von den Verantwortlichen erhalten.

Elektronische Medien können zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden. Die Unterweisung der Beschäftigten muss daneben aber stets auch mündlich erfolgen.

Siehe hierzu auch §§ 12 und 14 Arbeitsschutzgesetz, § 4 UVV"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-VA 1) und die Information "Sicherheit im chemischen Hochschulpraktikum" (BGI/GUV-I 8553).