DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 4.1 - 4 Pflichten des Arbeitgebers
4.1 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

4.1.1 Bevor Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, hat der Verantwortliche die damit verbundenen Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

Die Verantwortlichen sind im Abschnitt 3 dieser Information ausgeführt.

4.1.2 Weder die Hochschulleitung noch ein einzelner Hochschullehrer oder weitere Verantwortliche dürfen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dulden oder anordnen, wenn der vom bestehenden Gefahrstoffrecht vorgeschriebene Schutz nicht gewährleistet ist.

Dies gilt insbesondere bei offensichtlichen Mängeln bei Bau und Ausrüstung, z.B. bei mangelhafter Abzugsleistung oder mangelhafter Leistung der raumlufttechnischen Anlage.

4.1.3 Informationsermittlung

Der Verantwortliche hat zunächst zu ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können. Hierzu müssen insbesondere Informationen über die verwendeten chemischen Arbeitsstoffe sowie über die Tätigkeiten beschafft werden. Der Verantwortliche hat für die ermittelten Gefahrstoffe zur Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Informationen einzuholen.

Diese Anforderung gilt gleichermaßen für gekaufte, selbst hergestellte oder als Spende erworbene Stoffe, Zubereitungen (Gemische) und Erzeugnisse. Informationen über die gefährlichen Eigenschaften eines Gefahrstoffes sowie Sicherheitsratschläge sind der Kennzeichnung auf der Verpackung und der Einstufung im Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen, das vom Hersteller oder Einführer des entsprechenden Produktes spätestens bei Lieferung zur Verfügung zu stellen ist.

Der Verantwortliche, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, dass die in der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben zutreffend sind. Verbleiben bei der Ermittlung Ungewissheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder Einführer auf Verlangen die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Dabei können mindestens die Angaben verlangt werden, die im Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben sind.

Für Altbestände oder selbst hergestellte Gefahrstoffe sind als weitere Informationsquellen Chemikalienkataloge, verschiedene Loseblattsammlungen, Monographien und Gefahrstoffdatenbanken heranzuziehen, da in der Regel hierfür keine Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stehen.

Werden Gefahrstoffe in der Hochschule intern weitergegeben, ist der Zugriff auf die erforderlichen Gefahrstoffinformationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter) zu gewährleisten.

Vorgaben zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen enthalten das hochschulrelevante Gefahrstoffregelwerk wie z.B. diese Information und die TRGS 526 "Laboratorien" mit der Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0) sowie die Information "Sicherheit im chemischen Hochschulpraktikum - Eine Einführung für Studierende" (BGI/GUV-I 8553).

Für den Bereich der wissenschaftlichen Lehre kann der Verantwortliche die Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung an Studierende mit entsprechendem Ausbildungsstand übertragen. Gleichwohl verbleibt bei ihm die Kontroll-, Aufsichts- und Durchführungsverantwortung.

4.1.4 Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

4.1.4.1 Einstufung und Kennzeichnung von in den Verkehr gebrachten Gefahrstoffen

Stoffe müssen seit dem 1.12.2010 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft und gekennzeichnet werden, sofern die Stoffgebinde nicht vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden. Gemische müssen erst nach dem 1.6.2015 gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden, sie können aber schon jetzt so eingestuft und gekennzeichnet werden.

Für die gemäß CLP-Verordnung eingestuften und gekennzeichneten Stoffe wird in den Sicherheitsdatenblättern die Einstufung sowohl nach CLP-Verordnung als auch nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG angegeben. Für die gemäß Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG eingestuften und gekennzeichneten Zubereitungen wird die Einstufung in den Sicherheitsdatenblättern noch nach Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG angegeben. Für die gemäß CLP-Verordnung eingestuften und gekennzeichneten Gemische wird die Einstufung sowohl nach CLP-Verordnung als auch nach Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG angegeben.

Ziel der Einstufung ist die Bezeichnung aller physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen, die bei gebräuchlicher Handhabung oder Verwendung eine Gefahr darstellen können.

Die Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG bzw. der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG erfolgen entsprechend den Gefährlichkeitsmerkmalen nach Abschnitt 2.1 Nr. 1 dieser Information mit ihren Kennbuchstaben und der Zuordnung der besonderen Gefahren, den R-Sätzen. Die Gefährlichkeitsmerkmale sind für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen zu beachten.

Die Kennzeichnung der Gebinde erfolgt nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG bzw. der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG mit der chemischen Bezeichnung der Zubereitung bzw. Handelsname, Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen, Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

Bei der Einstufung gemäß CLP-Verordnung werden die physikalischen Gefahren, die Gesundheitsgefahren und die Umweltgefahren ermittelt und der Stoff oder das Gemisch in die betreffenden Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und Gefahrenhinweise (H-Sätze) eingestuft.

Die Kennzeichnung der Gebinde nach CLP-Verordnung enthält Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze).

Nähere Erläuterungen zum neuen CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem siehe Information "GHS-Global Harmonisiertes System zur Einstufung von Kennzeichnung von Gefahrstoffen" (BGI/GUV-I 8658).

Eine Übersicht der beiden Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme ist im Anhang 1 enthalten.

4.1.4.2 Innerbetriebliche Einstufung von Gefahrstoffen

In der Hochschule hergestellte Stoffe und Zubereitungen/Gemische sind vom Verantwortlichen einzustufen.

In der Regel können Einstufungen bekannter Gefahrstoffe von anderer Stelle übernommen werden, z.B. von Sicherheitsdatenblättern, einschlägigen Datenbanken oder Chemikalienkatalogen.

Siehe hierzu TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Stoffe oder Zubereitungen/Gemische, deren physikalische, chemische, toxikologische und ökologische Eigenschaften nicht oder nicht vollständig bekannt sind, sind aus Vorsorgegründen immer so einzustufen, dass eine Gefährdung bei Tätigkeiten auf Grund der unbekannten Eigenschaften ausgeschlossen ist.

Neue Stoffe und Zubereitungen, bei denen die Eigenschaften nur unzureichend bekannt sind, müssen mit erhöhter Vorsicht gehandhabt werden. In der Regel sind deshalb solche Stoffe und Zubereitungen mindestens als akut giftig, ätzend und chronisch gesundheitsschädigend einzustufen. Weiterhin sind diese Stoffe und Zubereitungen gegebenenfalls als brennbar oder sogar als selbstentzündlich einzustufen.

Siehe hierzu auch TRGS 526 "Laboratorien".

4.1.4.3 Innerbetriebliche Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Gefahrstoffe müssen innerbetrieblich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) oder- bis 1.6.2015 bei Gemischen ebenfalls möglich - gemäß der Stoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet werden. Eine Doppelkennzeichnung der Gebinde oder Rohrleitungen ist nicht zulässig.

Während der Übergangszeit bis 1.6.2015 ist in der Hochschule die parallele Verwendung beider Kennzeichnungen nach CLP-Verordnung bzw. nach Stoff-/Zubereitungsrichtlinie möglich.

Bei einer Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung sind folgende Kennzeichnungselemente erforderlich:

  • Stoffname, bzw. bei Gemischen Handelsname oder -bezeichnung,

  • Gefahrenpiktogramme,

  • Signalwort,

  • Gefahrenhinweise (H-Sätze),

  • Sicherheitshinweise (P-Sätze),

  • Ergänzende Informationen, z.B. zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze.

Eine Übersicht der beiden Kennzeichnungssysteme ist im Anhang 1 enthalten.

Siehe hierzu TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Diese Anforderung gilt auch bei der Nachkennzeichnung alter Gebinde bzw. bei der Kennzeichnung selbst hergestellter Stoffe und Zubereitungen.

Man kann davon ausgehen, dass eine Kennzeichnung zutreffend ist, die sich auf der Originalverpackung oder einer beigefügten Mitteilung des Herstellers befindet (sofern es sich um eine neuere Lieferung handelt).

Bei einigen krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden sowie sensibilisierenden Gefahrstoffen unterscheidet sich die für die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen maßgebliche Einstufung nach Anhang VI der CLP-Verordnung von der für Tätigkeiten maßgeblichen nationalen Bewertung des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS); die nationalen Einstufungen zu diesen Gefahrstoffen sind in der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe", in der TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" sowie in der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen" enthalten. Diese sind bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Für die Bezeichnung des Stoffes ist die IUPAC-Nomenklatur oder eine andere gebräuchliche Stoffbezeichnung zu verwenden. Interne Kurznamen und Abkürzungen sind dagegen als alleinige Bezeichnung nicht zulässig.

Von den innerbetrieblichen Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen sind Stoffe und Zubereitungen/Gemische, die sich als Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden, sofern den beteiligten Beschäftigten bekannt ist, um welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen/Gemische es sich handelt, welche Gefahren von ihnen ausgehen und welche Schutzmaßnahmen einzuleiten sind.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten nicht notwendig ist, kann eine vereinfachte Kennzeichnung angewendet werden.

Vereinfachungen, d.h. Abweichungen von der vollständigen Kennzeichnung setzen eine entsprechende Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen voraus.

Für eine vereinfachte Kennzeichnung genügen folgende Kennzeichnungselemente:

  • Stoffname, bzw. bei Gemischen Handelsname oder -bezeichnung

    und

  • Gefahrenpiktogramme bzw. Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen.

Die Gefahrenpiktogramme müssen die jeweiligen Hauptgefahren durch die physikalisch-chemischen, gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Wirkungen abbilden.

Ist bei vereinfachter Kennzeichnung die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch, um die Gefahrzu beschreiben, kann es erforderlich sein, die Gefahrenhinweise ggf. in geeigneter Weise verkürzt oder andere Kurzinformationen (z.B. Bezeichnung der Gefahrenklasse) zu ergänzen.

Es wird empfohlen, bei einer vereinfachten Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung die verkürzten Gefahrenhinweise des DGUV-Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie", Sachgebiet "Laboratorien", zu verwenden, siehe "Vereinfachtes Kennzeichnungssystem der DGUV für Standflaschen in Laboratorien".

Ist bei Kleinstgebinden, z.B. Ampullen, Probenahmeröhrchen, Vials für die Analytik, das Anbringen der Gefahrenpiktogramme aus Platzgründen nicht möglich (auch nicht als Fähnchen), reicht die Angabe des Stoffnamens oder einer betriebsinternen Probenbezeichnung aus, wenn die Identifizierbarkeit (allgemein verfügbare Referenzlisten oder ähnliches) gewährleistet ist.

Es ist ausreichend, Stoffe mit nicht bzw. nicht vollständig bekannten physikalischen, chemischen, toxikologischen und ökologischen Eigenschaften mit dem Hinweis "Stoff mit unbekannten Eigenschaften" bzw. dem Aufkleber "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff"zu kennzeichnen. Dies gilt jedoch nicht für Abfälle.

Etiketten oder Kennzeichnungsschilder sind deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen und dürfen nicht überschrieben werden. Ungültig gewordene Etiketten und Schilder sind zu entfernen, zu überkleben oder anderweitig unkenntlich zu machen. Etiketten sollten gegenüber Wasser und Lösemitteln beständig sein.

Rohrleitungen, in denen Gefahrstoffe transferiert werden, sind nach den Regelungen für eine vereinfachte Kennzeichnung zu kennzeichnen, d.h. mit der Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches, Gefahrenpiktogramme nach CLP-Verordnung bzw. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG. Die Kennzeichnung ist bevorzugt an den gefahrenträchtigen Stellen anzubringen, insbesondere dort, wo Beschäftigte Tätigkeiten durchführen oder wo eine erhöhte Verwechslungsgefahr herrscht.

Dies sind beispielsweise Armaturen, Schieber, Anschluss- und Abfüllstellen sowie Wanddurchbrüche.

Die Kennzeichnung muss durch Angabe der Fließrichtung ergänzt werden. Die Farbe der Rohrleitungen muss nach den Anforderungen der Anlage 2 der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ausgeführt sein.

Auf die Verwendung des Piktogramms GHS04 "Gasflasche" kann bei der Kennzeichnung von Rohrleitungen verzichtet werden.

4.1.5 Gefährdungsbeurteilung

4.1.5.1 Auf der Basis der vorliegenden Informationen nach den Abschnitten 4.1.3 und 4.1.4 hat der Verantwortliche eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in seinem Zuständigkeitsbereich fachkundig vorzunehmen und hierbei die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Der Verantwortliche hat die Gefährdungsbeurteilung erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und zu dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Grundlage ist die Beurteilung der mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen, physikalisch-chemischen und sonstigen durch den Gefahrstoff bedingten Gefährdungen, wie z.B. durch Temperatur und Druck. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Gefährdungen durch orale Aufnahme zu berücksichtigen, wenn diese Möglichkeit der Gefährdung bei den zu beurteilenden Tätigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann.

Eine dermale oder orale Aufnahme ist über kontaminierte Flächen und Arbeitsmittel (z.B. Telefon, Tastatur, Griffe, Schreibmaterial, Laborgeräte) möglich.

Siehe auch TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und TRGS 526 "Laboratorien".

4.1.6 Ersatzstoffprüfung

4.1.6.1 Der Verantwortliche muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten erforderlich, dürfen nur diese verwendet werden. Bei Tätigkeiten mit giftigen (Akut. Tox. 3), sehr giftigen (Akut. Tox. 1 und 2), krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden (Kategorien 1 und 2 nach Stoffrichtlinie bzw. Kategorien 1A und 1B nach CLP-VO) Gefahrstoffen muss eine Substitution immer erfolgen, wenn Alternativen möglich sind und zu einer insgesamt geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen.

4.1.6.2 Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muss geprüft werden, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich, so muss der Verantwortliche die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Bei der Ersatzstoffprüfung sind in Praktika grundsätzlich strengere Maßstäbe anzusetzen als in der Forschung. Vorrangig bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 (Kategorien 1A und 1B nach CLP-VO), aber auch bei sehr giftigen (Akut. Tox. 1 und 2), sensibilisierenden (Sens. Atemw. 1, Sens. Haut 1), hochentzündlichen (Entz. Fl. 1), selbstentzündlichen (Pyr. Fl. 1, Pyr. Festst. 1, Selbsterh. 1, Selbsterh. 2, Selbstzers. A, Selbstzers. B, Org. Perox. A, Org. Perox. B) oder explosionsgefährlichen (Inst. Expl., Expl. 1.1 bis 1.6) Gefahrstoffen muss anhand des konkreten Anwendungsfalls geprüft werden, ob ein zu benutzender Gefahrstoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden kann.

Die Prüfung nach möglichen Ersatzstoffen ist weiterhin insbesondere bei Lösemitteln und Hilfsreagenzien angezeigt.

In den Praktika oder bei regelmäßig wiederkehrendem Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff oder bei regelmäßig wiederkehrender Anwendung eines Verfahrens ist es zumutbar, einen Ersatzstoff oder ein anderes Verfahren zu verwenden, wenn dadurch ein gleichwertiger didaktischer, inhaltlicher oder methodischer Zweck erfüllt wird.

Das Ergebnis einer negativen Ersatzstoffprüfung ist schriftlich zu dokumentieren und enthält Angaben darüber,

  • welche Gefahrstoffe und Verfahren geprüft wurden,

  • welche Informationen eingeholt wurden

    und

  • warum die Verwendung von Ersatzstoffen oder Anwendung von Ersatzverfahren nicht möglich war.

Siehe hierzu auch TRGS 600 "Substitution".

4.1.6.3 In den Praktika ist auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2 (Kategorien 1A und 1B nach CLP-VO) zu verzichten, es sei denn, sie sind für die Praxis des betreffenden Faches von besonderer Bedeutung.

In den Praktika im Bachelorstudium sollten entsprechende Versuche, falls erforderlich, erst gegen Ende der Praktika durchgeführt werden, wenn die Studierenden eine hinreichende experimentelle Geschicklichkeit erworben haben und ausführlich unterwiesen worden sind.

Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen muss über die Ersatzstoffprüfung hinaus sichergestellt sein, dass nur fachkundige oder besonders unterwiesene Personen Tätigkeiten durchführen. Studierende sind deshalb bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden oder reproduktionstoxische Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 besonders zu unterweisen.

Zur besonderen Unterweisung siehe auch Abschnitt 4.1.9.

4.1.6.4 Ist bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 (Kategorien 1A und 1B nach CLP-VO) eine Substitution nicht möglich, sind zur Vermeidung der Exposition der Beschäftigten technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen, wie sie im Abschnitt 4.5 sowie insbesondere im Abschnitt 4.1.9 beschrieben sind.

4.1.7 Gefahrstoffverzeichnis

4.1.7.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die vorhandenen Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen, müssen diese Gefahrstoffe nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden.

Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes,

  • Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,

  • verwendete Mengenbereiche des Gefahrstoffes,

  • Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff durchgeführt werden.

Siehe hierzu Nr. 4.6 TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Gefahrstoffe, bei denen es sich um kurzfristig zur Erprobung vorgesehene Zwischenstufen oder Reaktionsprodukte handelt, müssen nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden.

4.1.7.2 Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren, hat allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu sein und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

4.1.8 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

In § 16 Gefahrstoffverordnung sind die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Gefahrstoffe ausgeführt. Diese Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen sind zwingend zu beachten. Der Bereich Forschung und Lehre ist in der Regel von diesen Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen ausgenommen. Da es sich in der Regel um krebserzeugende/erbgutverändernde Gefahrstoffe handelt, sind jedoch in jedem Fall die besonderen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.1.9 zu beachten.

Folgende an Hochschulen relevante Gefahrstoffe dürfen auch in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre nicht verwendet werden (siehe hierzu auch Anhang II GefStoffV):

  • Erzeugnisse mit Asbest (z.B. Asbestdrahtnetze) oder anderen biopersistenten, krebserzeugenden Fasern (in der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen),

  • Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel, die nitrosierende Agenzien (N-Nitrosamine) oder deren Vorstufen (Nitrit, sekundäre Amine) enthalten

    und

  • pentachlorphenolhaltige Erzeugnisse (Erzeugnisse aus Holz, mit Pentachlorphenol behandelt).

4.1.9 Besondere Vorsorge- und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 (Kategorien 1A und 1B nach CLP-VO)

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 (Kategorien 1A und 1B nach CLP-VO) sind folgende besondere Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erforderlich:

  • Im Bereich der Forschung ist für Tätigkeiten mit diesen Stoffen ein besonders abgegrenzter und gekennzeichneter Raum oder Bereich einzurichten, zu dem nur berechtigte Personen Zutritt haben. Es wird empfohlen, diese Personen schriftlich zu benennen. Nur fachkundige Personen, die zudem besonders unterwiesen sein müssen, dürfen mit diesen Stoffen umgehen.

  • Im Bereich der wissenschaftlichen Ausbildung (Studierendenpraktika) sind diese Gefahrstoffe zulässig, wenn nach Ersatzstoffprüfung auf diese Stoffe nicht verzichtet werden kann und anhand des Ausbildungsstandes ein fachkundiger Umgang sichergestellt ist (Fortgeschrittenenpraktika).

  • Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen haben in Einrichtungen (z.B. in Abzügen) zu erfolgen, die dem Stand der Technik entsprechen und bestimmungsgemäß bedient werden (z.B. Geschlossenhalten der Frontschieber an Abzügen).

  • Maßnahmen zur Dekontamination und gefahrlosen Beseitigung sind vor der Versuchsdurchführung festzulegen und die dafür notwendigen Hilfsmittel in ausreichender Menge und schnell erreichbar bereitzustellen.

  • Stoffe sind in verwendungsbereiter und nicht staubender Form einzusetzen. Aerosolfreisetzung ist zu vermeiden.

  • Stoffmengen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

  • Geräte, Apparaturen und Behälter sind in leicht zu reinigende Auffangschalen zu stellen.

  • Im Abzug dürfen nur die unmittelbar benötigten Arbeitsmittel und Stoffe bereitgestellt werden.

  • Wenn eine Kontamination der Hände nicht auszuschließen ist, sind geeignete Chemikalienschutzhandschuhe zu tragen. Kontaminierte Handschuhe sind im Abzug aufzubewahren und unverzüglich nach Versuchsdurchführung gefahrlos nach Herstellerangaben zu reinigen oder zu entsorgen.

  • Alle Arbeitsgänge - Reaktionsansatz, Reaktionsdurchführung und Aufarbeitung - sind so zu planen und durchzuführen, dass ein offener Umgang vermieden wird (z.B. Verwendung von geschlossenen Apparaturen, Spritzen, Septen, Vakuumfritten).

  • Die Dekontamination der Laborgeräte ist im Abzug durchzuführen. Der Abzug ist nach Beendigung der Tätigkeit zu reinigen, Kontaminationen sind mit einem geeigneten Reagens zu beseitigen.