DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 3.6 - 3.6

Die Verantwortlichen können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Personen schriftlich und unter Festlegung des Umfangs beauftragen, ihnen obliegende Aufgaben und Befugnisse in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen und hat die Befugnisse zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen (z.B. Ressourceneinsatz, Entscheidungskompetenz) zu enthalten sowie die Vorgehensweise (z.B. Antrags-, Hinweis- und Meldepflichten) bei mangelnden eigenen Möglichkeiten. Bei der Übertragung von Aufgaben hat der Übertragende je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die mit den Aufgaben Betrauten in der Lage sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten und notwendigen Maßnahmen durchzuführen.

Unabhängig davon verbleiben jedoch die Organisations-, Auswahl- und Kontrollverantwortung bei dem Übertragenden.

Zur Übertragung der Aufgaben siehe auch § 13 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) und Abschnitt 2.12 der Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR/GUV-R A1).