DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 3.5 - 3.5

Die Verantwortlichen müssen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass die Bedingungen für das Arbeiten nach den in Abschnitt 4 genannten Arbeitgeberpflichten gegeben sind.

Neben technischen Maßnahmen sind hier insbesondere innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen zu nennen. Hierunter fallen beispielsweise das Verbot der Tätigkeit mit einem bestimmten Gefahrstoff oder die Schließung eines Arbeitsbereiches, wenn z.B. durch Ausfall der Lüftung eine Gefährdung der Beschäftigten nicht auszuschließen ist.