DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 1.2 - 1.2

Die vorliegende Information gilt nicht für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Die Information gilt ebenfalls nicht für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in medizinischen Einrichtungen, soweit hierfür in der TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung" entsprechende Regelungen getroffen worden sind.