DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 3.4 - 3.4

Die Hochschulleitung als Arbeitgeber vor Ort trägt im Sinne des jeweiligen Hochschulrechts die Organisations-, Auswahl- und Kontrollverantwortung für die Umsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Technischen Regeln und Normen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Sie hat hochschulintern die organisatorischen und personellen Strukturen für die Umsetzung der Vorschriften festzulegen.

Hierzu gehört z.B. die Beschreibung der Schnittstellen zwischen den einzelnen Verantwortungsbereichen und der Fremdfirmen sowie die Auswahl und Bestellung geeigneter Personen.