DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 3.3 - 3.3

Verantwortlich im Sinne von Abschnitt 3.2 sind auch Personen, wenn sie bestimmte Aufgaben im Rahmen ihres Dienst-, Arbeits- bzw. Werkdienstvertrages zu erfüllen haben.

Zu diesem Personenkreis zählen z.B. Lehrbeauftragte, Leiter von Institutswerkstätten, Chemikalienausgaben und Servicelabors sowie Beamte und Angestellte des akademischen Mittelbaus, sofern sie eigenverantwortliche Tätigkeiten ausüben.