Abschnitt 2.10 - 2.10 Handgebrauch
Der Begriff "für den Handgebrauch" schränkt die Einzelmenge von Standgefäßen ein - in der Regel nicht mehr als 1 Liter. Er beschränkt sich außerdem auf regelmäßig oder häufig benutzte Gefahrstoffe sowie für bevorstehende Arbeiten bereit gestellte Gefahrstoffe.