Abschnitt 2.9 - 2.9 Bereitstellung
Bereitstellung ist das kurzzeitige Aufbewahren für eine konkret vorgesehene Verwendung (z.B. Beförderung), für in der Regel nicht länger als 24 Stunden oder bis zum darauffolgenden Werktag. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.