DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen
(bisher: BGI/GUV-I 8666)

Information

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Juli 2013

InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Verantwortlichkeiten3
Pflichten des Arbeitgebers4
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung4.1
Besondere Vorschriften für Jugendliche4.2
Besondere Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter4.3
Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition4.4
Schutzmaßnahmen4.5
Betriebsanweisung4.6
Unterweisung4.7
Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten4.8
Beschäftigtenverzeichnis4.9
Pflichten der Beschäftigten5
Arbeitsmedizinische Vorsorge6
Allgemeine Betriebsbestimmungen7
Inverkehrbringen von Gefahrstoffen7.1
Aufbewahrung, Lagerung, Umfüllen und Transport7.2
Entsorgung gefährlicher Abfälle7.3
Hygienemaßnahmen7.4
Zugangsbestimmungen zu gefährlichen Bereichen7.5
Allgemeine Reinigungsarbeiten, Reparaturen, Betriebsstörungen7.6
Persönliche Schutzausrüstung8
Allgemeine Anforderungen8.1
Handschutz8.2
Hautschutz8.3
Augenschutz8.4
Atemschutz8.5
Schutzkleidung8.6
Erste Hilfe und Verhalten im Notfall9
Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung von GefahrstoffenAnhang 1
HautschutzplanAnhang 2
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Auszug)Anhang 3
Muster eines Freigabeformulars für ReparaturarbeitenAnhang 4
Muster für eine Erklärung zu einem ReparaturauftragAnhang 5
Vorschriften, Regeln und InformationenAnhang 6
StichwortverzeichnisAnhang 7

Vorbemerkung

Zum Zwecke einer sicheren Handhabung von Gefahrstoffen existiert in der Bundesrepublik Deutschland ein umfangreiches staatliches Vorschriften- und Regelwerk. Insbesondere sind hierbei das Arbeitsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung und die dazugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu nennen. Daneben sind die einschlägigen Vorschriften der Unfallversicherungsträger, wie z.B. die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) zu beachten. Branchenbezogene Handlungsanweisungen, wie z.B. die Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien - Grundlagen und Handlungshilfen" (BGI/GUV-I 850-0) sowie die Information "Sicherheit im chemischen Hochschulpraktikum - Einführung für Studierende" (BGI/GUV-I 8553) erläutern die Schutzziele dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Ziel dieser Information "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen" ist es, dieses Regelwerk für die Belange der Hochschulen aufzubereiten und zu erläutern.

An Hochschulen und vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgen in Forschung und Lehre vielfältige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, aber auch in vielen anderen hochschulinternen Arbeitsbereichen, wie z.B. in Werkstätten, Glasbläsereien, Ateliers, Fotolabors etc. In den zuletzt genannten Bereichen sind überwiegend Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach standardisierten Arbeitsverfahren typisch, wie sie auch außerhalb der Hochschulen vielerorts anzutreffen sind.

Im Bereich von Forschung und Lehre sind jedoch einige Besonderheiten zu berücksichtigen:

  • Die Vielfalt an Gefahrstoffen, mit denen umgegangen wird, ist groß; ihre Einzelmengen sind meistens klein.

  • Typisch sind ständig wechselnde Betriebsbedingungen; die mögliche Exposition der Beschäftigten ist sowohl hinsichtlich Dauer als auch Wiederkehr sehr unterschiedlich.

  • Bei einem beträchtlichen Teil der Stoffe und Zubereitungen, mit denen im Ausbildungs- und Forschungsbereich umgegangen wird, sind die gefährlichen Eigenschaften nicht untersucht und daher nicht bekannt.

  • In den vorklinischen Semestern der Fachbereiche Medizin und Veterinärmedizin sind die Besonderheiten der anatomischen Praktika zu nennen.

Das Erlernen des sicheren Umgangs mit gefährlichen Stoffen durch die Studierenden liegt im allgemeinen Interesse. Die Studierenden müssen entsprechend ihrem Ausbildungsstand im Laufe des Studiums an eigenständige Entscheidungen über Schutzmaßnahmen und die Anwendung sicherer Arbeitsmethoden herangeführt werden. Der für Studierende vertretbare Umgang mit Gefahrstoffen muss sich nach den Ausbildungszielen und dem Ausbildungsstand richten. Deshalb ist z.B. zwischen Anfängern, Fortgeschrittenen und Ausgebildeten zu differenzieren.

In Bereichen, in denen Tätigkeiten mit wenigen und meist den gleichen Gefahrstoffen erfolgen, sind auf Einzelstoffe bezogene Schutzmaßnahmen sinnvoll. In Bereichen, in denen die Zahl der Gefahrstoffe groß ist und ständig wechselt, ist der Schutz durch geeignete technische und bauliche Ausstattung, entsprechende Arbeitsmethoden und stoffklassenbezogene Schutzmaßnahmen zu erreichen. Unabhängig davon, wie die Auswahl der Schutzmaßnahmen erfolgt, muss das Ziel sein, die Exposition der Beschäftigten und damit die Gefährdung zu minimieren.

Aus Gründen der Lesbarkeit schließen die in dieser Information verwendeten Personenbezeichnungen beide Geschlechter ein.