Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen
(bisher: BGI/GUV-I 8666)
Information
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Juli 2013
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Verantwortlichkeiten | 3 |
Pflichten des Arbeitgebers | 4 |
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | 4.1 |
Besondere Vorschriften für Jugendliche | 4.2 |
Besondere Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter | 4.3 |
Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition | 4.4 |
Schutzmaßnahmen | 4.5 |
Betriebsanweisung | 4.6 |
Unterweisung | 4.7 |
Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten | 4.8 |
Beschäftigtenverzeichnis | 4.9 |
Pflichten der Beschäftigten | 5 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 6 |
Allgemeine Betriebsbestimmungen | 7 |
Inverkehrbringen von Gefahrstoffen | 7.1 |
Aufbewahrung, Lagerung, Umfüllen und Transport | 7.2 |
Entsorgung gefährlicher Abfälle | 7.3 |
Hygienemaßnahmen | 7.4 |
Zugangsbestimmungen zu gefährlichen Bereichen | 7.5 |
Allgemeine Reinigungsarbeiten, Reparaturen, Betriebsstörungen | 7.6 |
Persönliche Schutzausrüstung | 8 |
Allgemeine Anforderungen | 8.1 |
Handschutz | 8.2 |
Hautschutz | 8.3 |
Augenschutz | 8.4 |
Atemschutz | 8.5 |
Schutzkleidung | 8.6 |
Erste Hilfe und Verhalten im Notfall | 9 |
Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung von Gefahrstoffen | Anhang 1 |
Hautschutzplan | Anhang 2 |
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Auszug) | Anhang 3 |
Muster eines Freigabeformulars für Reparaturarbeiten | Anhang 4 |
Muster für eine Erklärung zu einem Reparaturauftrag | Anhang 5 |
Vorschriften, Regeln und Informationen | Anhang 6 |
Stichwortverzeichnis | Anhang 7 |
Vorbemerkung
Zum Zwecke einer sicheren Handhabung von Gefahrstoffen existiert in der Bundesrepublik Deutschland ein umfangreiches staatliches Vorschriften- und Regelwerk. Insbesondere sind hierbei das Arbeitsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung und die dazugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu nennen. Daneben sind die einschlägigen Vorschriften der Unfallversicherungsträger, wie z.B. die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) zu beachten. Branchenbezogene Handlungsanweisungen, wie z.B. die Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien - Grundlagen und Handlungshilfen" (BGI/GUV-I 850-0) sowie die Information "Sicherheit im chemischen Hochschulpraktikum - Einführung für Studierende" (BGI/GUV-I 8553) erläutern die Schutzziele dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Ziel dieser Information "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen" ist es, dieses Regelwerk für die Belange der Hochschulen aufzubereiten und zu erläutern.
An Hochschulen und vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgen in Forschung und Lehre vielfältige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, aber auch in vielen anderen hochschulinternen Arbeitsbereichen, wie z.B. in Werkstätten, Glasbläsereien, Ateliers, Fotolabors etc. In den zuletzt genannten Bereichen sind überwiegend Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach standardisierten Arbeitsverfahren typisch, wie sie auch außerhalb der Hochschulen vielerorts anzutreffen sind.
Im Bereich von Forschung und Lehre sind jedoch einige Besonderheiten zu berücksichtigen:
Die Vielfalt an Gefahrstoffen, mit denen umgegangen wird, ist groß; ihre Einzelmengen sind meistens klein.
Typisch sind ständig wechselnde Betriebsbedingungen; die mögliche Exposition der Beschäftigten ist sowohl hinsichtlich Dauer als auch Wiederkehr sehr unterschiedlich.
Bei einem beträchtlichen Teil der Stoffe und Zubereitungen, mit denen im Ausbildungs- und Forschungsbereich umgegangen wird, sind die gefährlichen Eigenschaften nicht untersucht und daher nicht bekannt.
In den vorklinischen Semestern der Fachbereiche Medizin und Veterinärmedizin sind die Besonderheiten der anatomischen Praktika zu nennen.
Das Erlernen des sicheren Umgangs mit gefährlichen Stoffen durch die Studierenden liegt im allgemeinen Interesse. Die Studierenden müssen entsprechend ihrem Ausbildungsstand im Laufe des Studiums an eigenständige Entscheidungen über Schutzmaßnahmen und die Anwendung sicherer Arbeitsmethoden herangeführt werden. Der für Studierende vertretbare Umgang mit Gefahrstoffen muss sich nach den Ausbildungszielen und dem Ausbildungsstand richten. Deshalb ist z.B. zwischen Anfängern, Fortgeschrittenen und Ausgebildeten zu differenzieren.
In Bereichen, in denen Tätigkeiten mit wenigen und meist den gleichen Gefahrstoffen erfolgen, sind auf Einzelstoffe bezogene Schutzmaßnahmen sinnvoll. In Bereichen, in denen die Zahl der Gefahrstoffe groß ist und ständig wechselt, ist der Schutz durch geeignete technische und bauliche Ausstattung, entsprechende Arbeitsmethoden und stoffklassenbezogene Schutzmaßnahmen zu erreichen. Unabhängig davon, wie die Auswahl der Schutzmaßnahmen erfolgt, muss das Ziel sein, die Exposition der Beschäftigten und damit die Gefährdung zu minimieren.
Aus Gründen der Lesbarkeit schließen die in dieser Information verwendeten Personenbezeichnungen beide Geschlechter ein.