DGUV Information 213-583 - Verfahren zur Bestimmung von aromatischen Aminen Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

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Abschnitt 2 - 2 Probenahme

Die mit zwei sauer imprägnierten Glasfaserfiltern bestückte Polystyrol-Kassette wird unter Beachtung der korrekten Orientierung (Aufdruck "Inlet" zum Probenahmeort gerichtet) mit der Pumpe verbunden. Es wird ein Volumenstrom von 1 l/min eingestellt. Die Pumpe und das Probenahmesystem werden von einer Person im Arbeitsbereich getragen oder ortsfest verwendet. Das Verfahren wurde bis zu einem Probeluftvolumen von 120 l (entsprechend einer Probenahmedauer von 120 Minuten) überprüft. Die Anforderung einer Probenahme der einatembaren Fraktion ist durch die Kombination aus Volumenstrom und Geometrie des Probenahmesystems erfüllt. Nach der Probenahme ist der Volumenstrom auf Konstanz zu überprüfen. Ist die Abweichung vom eingestellten Volumenstrom > ± 5 %, wird empfohlen, die Probenahme zu wiederholen (siehe hierzu DGUV Information 213-500 "Allgemeiner Teil" [3]). Die Kassette wird anschließend mit den Blindstopfen dicht verschlossen.

Die weitere Vorgehensweise ist abhängig von den zu bestimmenden Aminen (siehe Tabelle 8).

Können die Filter in den Kassetten verbleiben, sind diese lichtgeschützt aufzubewahren und nach den Vorgaben des Abschnitts 5.3 dem Untersuchungslabor zuzuführen, wo sie unter Einhaltung der maximalen Lagerzeiten in die wässrigen Vorlagen zu überführen sind (siehe unten). Ansonsten werden die beiden Filter nach beendeter Probenahme umgehend, spätestens jedoch nach 4 Stunden aus der Kassette entnommen und jeweils in eine Vorlage (Zentrifugenröhrchen, gefüllt mit 2 ml Wasser) gegeben. Hierzu wird die Kassette aufgehebelt und die Filter werden mit Hilfe einer Pinzette überführt (Kontrollfilter zuerst), wobei auf eine vollständige Benetzung des Filters im Probengefäß zu achten ist. Anschließend werden die Probengefäße mit Aluminiumfolie umhüllt und entsprechend den Vorgaben der Tabelle 8 dem Labor zur Verfügung gestellt.