DGUV Information 209-061 - Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern

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Abschnitt 4 - 4. Ablegereife

Gewebte Hebebeänder aus Chemiefasern sind der Benutzung zu entziehen bei

  • Garnbrüchen/Garnschnitten im Gewebe von mehr als 10 % des Querschnittes des Hebebandes (Bild 4-1),

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Bild 4-1: Unzulässiger Einschnitt an der Oberfläche
  • Beschädigung der tragenden Nähte (Bild 4-2),

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Bild 4-2: Unzulässiger Einschnitt an der Hebekante
  • Verformung durch Wärmeeinfluss wie Reibung, Strahlung, usw. (Bilder 4-3 und 4-4),

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Bild 4-3: Durch Wärmeeinfluss beschädigte Oberfläche

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Bild 4-4: Durch heißen Span beschädigte Oberfläche
  • Schäden infolge der Einwirkung aggressiver Stoffe.

Rundschlingen aus Chemiefasern sind der Benutzung zu entziehen bei

  • Beschädigung der Ummantelung bzw. ihrer Vernähung mit sichtbarer Beschädigung der Einlage (Bild 4-5),

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Bild 4-5: Starke Beschädigung der Ummantelung und der Einlage
  • Verformung durch Wärmeeinfluss wie Reibung, Strahlung, usw. (Bild 4-6),

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Bild 4-6: Beschädigung durch Hitzeeinwirkung
  • Schäden infolge Einwirkung aggressiver Stoffe.

Anschlagmittel aus Chemiefasern mit Beschlagteilen sind der Benutzung zu entziehen, wenn die Beschlagteile Verformungen, Anrisse, Brüche oder andere Beschädigungen aufweisen.