Abschnitt 4 - 4. Ablegereife
Gewebte Hebebeänder aus Chemiefasern sind der Benutzung zu entziehen bei
Garnbrüchen/Garnschnitten im Gewebe von mehr als 10 % des Querschnittes des Hebebandes (Bild 4-1),
Beschädigung der tragenden Nähte (Bild 4-2),
Verformung durch Wärmeeinfluss wie Reibung, Strahlung, usw. (Bilder 4-3 und 4-4),
Schäden infolge der Einwirkung aggressiver Stoffe.
Rundschlingen aus Chemiefasern sind der Benutzung zu entziehen bei
Beschädigung der Ummantelung bzw. ihrer Vernähung mit sichtbarer Beschädigung der Einlage (Bild 4-5),
Verformung durch Wärmeeinfluss wie Reibung, Strahlung, usw. (Bild 4-6),
Schäden infolge Einwirkung aggressiver Stoffe.
Anschlagmittel aus Chemiefasern mit Beschlagteilen sind der Benutzung zu entziehen, wenn die Beschlagteile Verformungen, Anrisse, Brüche oder andere Beschädigungen aufweisen.