DGUV Information 209-061 - Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern

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Abschnitt 3 - 3. Überwachung und Prüfung

Anschlagmittel aus Chemiefasern sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen (befähigte Person gemäß § 10 BetrSichV) prüfen zu lassen. Entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Gegebenheiten können zwischenzeitlich weitere Prüfungen durch einen Sachkundigen erforderlich werden. Aufgrund der Beanspruchung von Anschlagmitteln wird dringend die Festlegung kürzerer Prüfzeiten als einmal jährlich empfohlen (Bilder 3-1 und 3-2).

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Bild 3-1: Prüfung durch einen Sachkundigen, Beispiel 1

Anschlagmittel aus Chemiefasern sind während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind die Anschlagmittel der weiteren Benutzung zu entziehen.

Mit aggressiven oder sonstigen den Einsatz gefährdenden Stoffen behaftete oder verschmutzte Anschlagmittel aus Chemiefasern müssen sorgfältig durchgesehen und erforderlichenfalls, z. B. durch den Hersteller, geprüft werden.

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Bild 3-2: Prüfung durch einen Sachkundigen, Beispiel 2