DGUV Information 212-013 - Hitzeschutzkleidung

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich von Hitzeschutzkleidung

Gefährdungen sind primär durch zwangsläufig wirkende technische und organisatorische Maßnahmen zu vermeiden bzw. zu vermindern. Ist dies nicht möglich oder bieten die Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz, müssen Versicherte zusätzlich durch geeignete Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie z. B. Hitzeschutzkleidung, geschützt werden (§ 4 Arbeitsschutzgesetz).

Das hier beschriebene Praxiswissen bezieht sich nicht auf Feuerwehr-, Schweißer- und Elektrikerschutzkleidung und äußert sich auch nicht zu Kopf-, Fuß-, Bein- und Handschutz, die in einschlägigen Regeln der Unfallversicherungsträger geregelt sind.