DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Notleiteranlagen

Allgemeines

Notleiteranlagen werden zur Rettung oder Selbstrettung von Menschen aus Gefahrensituationen außen an Gebäuden angebracht und sind ausschließlich als Seitenholmsteigleitern konzipiert.

Notleiteranlagen sind keine Verkehrswege und dürfen nur in Ausnahmefällen als Notbehelf benutzt werden. Bei der Planung von Notleiteranlagen ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubeziehen.

Die Steigleiter muss auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehenen gesicherten Flächen, die aus dem Gefahrenbereich führen, enden. Soll die Steigleiter auf einer gesicherten Fläche enden, die aber nicht ohne Hilfsmittel aus dem Gefahrenbereich führt, bedarf es der Zustimmung der Baurechtsbehörde in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.

Enden oder beginnen Steigleitern an für Jedermann zugänglichen Stellen, dürfen Maßnahmen gegen unbefugtes Besteigen nur in Absprache mit der Brandschutzdienststelle ergriffen werden. Prinzipiell müssen Notleiteranlagen zu jeder Zeit frei gehalten werden, was durch die Betreibenden bzw. die Eigentümerin oder den Eigentümer überwacht werden muss.

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Abb. 15 Komplette Notleiteranlage

Werkstoffe

Für tragende Bauteile dürfen nur metallische Werkstoffe verwendet werden, für welche die technischen Baubestimmungen Bemessungsangaben enthalten und die Verwendung regeln. Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn deren Eignung besonders nachgewiesen ist.

Fußfreiraum

Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet.

Ruhebühnen

In Notleiteranlagen müssen in Abständen von 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Hierzu zählen auch Zustiegspodeste.

Im Bereich der Ruhebühnen müssen Steigleitern ungehindert begehbar sein.

Einrichtungen gegen Absturz

Als an der Steigleiter verwendete Einrichtung gegen Absturz ist nur der Rückenschutz zulässig. Steigschutzeinrichtungen sind in Notleiteranlagen nicht zulässig.

Durchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen Absturz von Personen zu sichern.

Anforderungen an die Ausführung von Notleiteranlagen enthält DIN 14094 Teil 1 "Notleiter mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste".