DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Allgemeine Anforderungen an alle Steigleiterbauarten und deren Befestigung

Werkstoffe

Steigleitern sind aus dauerhaften Werkstoffen herzustellen.

Die Werkstoffe sind nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen, z. B. im Hinblick auf die Beständigkeit gegen Säuren oder Laugen, auszuwählen. Je nach Einsatzgebiet sind bestimmte Werkstoffe einzusetzen. Bauteile aus nicht resistenten Werkstoffen sind gegen Korrosion zu schützen.

Der Korrosionsschutz richtet sich insbesondere nach der Korrosionsbelastung, den Witterungseinflüssen und der geforderten Schutzdauer (siehe DIN EN ISO 12944).

Trittsicherheit

Steigleitern müssen trittsicher sein. Hierzu gehört neben den Abmessungen auch die ausreichende Rutschhemmung der Sprossentrittfläche, deren Ausführung sich nach den betrieblichen Verhältnissen richtet.

Die Auftrittstiefe der Sprosse muss mindestens 20 mm betragen.

Die Auftrittsbreiten von Steigleitersprossen sind in der Regel ausreichend dimensioniert:

  • bei Sprossen an Seitenholmsteigleitern mit Steigschutzeinrichtung beidseitig der Führungsschiene mit mindestens 150 mm;

  • bei Sprossen an Mittelholmsteigleitern mit beidseitig mindestens 150 mm.

Ein- und Ausstiegsebene

Ein- und Ausstiege an Steigleitern müssen sicher begehbar sein. Dazu ist die Haltevorrichtung mindestens 1,10 m über die Austrittsfläche hinauszuführen.

Einrichtungen gegen Absturz

Bei der Benutzung von Steigleitern ergeben sich insbesondere Gefährdungen durch Abrutschen und Abstürzen von Personen. Entsprechend müssen Steigleitern mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die ein Abrutschen z. B. von den Sprossen oder das Abstürzen verhindern oder zumindest die Auswirkungen reduzieren.

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Abb. 12 Erschwerte Rettung einer Person von einer Steigleiter mit Steigschutz bei zusätzlich montiertem Rückenschutz

Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz können ortsfest (Steigschutzeinrichtung, Rückenschutz) oder ortsveränderlich (z. B. Dreibein mit Höhensicherungsgerät und Rettungshubfunktion) ausgeführt sein.

Steigleitern mit mehr als 3 m (bei Zugängen zu maschinellen Anlagen), ansonsten 5 m Fallhöhe müssen, soweit es betriebstechnisch möglich ist, mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Solche Einrichtungen sind z. B.:

  • mitlaufendes Auffanggerät einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtung),

  • mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung (Seilsicherung),

  • durchgehender Rückenschutz, beginnend zwischen 2,2 m und 3 m oberhalb der Einstiegsebene der Person

  • Bauteile oder Streben, die aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den Rückenschutz zu ersetzen.

Bei Fallhöhen von mehr als 10 m darf nur PSAgA (z. B. Steigschutzeinrichtungen) vorgesehen werden.

Dies gilt - unabhängig von der Fallhöhe - auch für Steigleitern

  • die bei der Rettung von Personen begangen werden müssen,

  • in umschlossenen und engen Räumen (z. B. Silos, Schächten),

  • an Masten und Gerüsten von elektrischen Freileitungsnetzen und Schaltanlagen,

  • in Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft.

Hier ist der Rückenschutz nicht zulässig.

Zur Sicherstellung der Rettung von Personen aus oder über Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen darf i. d. R. kein zusätzlicher

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Abb. 13 Unsichere Zugangssituation bei Steigleitern an Schornsteinen

Rückenschutz angebracht sein, da dieser eine Rettung behindert (siehe Abb. 12).

Die Nutzung der Steigschutzeinrichtungen muss bereits an der Einstiegsebene möglich sein.

Befestigung

Die Befestigung der Steigleitern muss zuverlässig und dauerhaft sein. Zu berücksichtigen sind dabei die zu erwartenden Belastungen und die Tragfähigkeit des Befestigungssystems und des Verankerungsgrundes.

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Abb. 14 Steigleiter bis zum Boden geführt und gegen unbefugte Benutzung gesichert

Sollten hierzu keine entsprechenden Informationen vorliegen, so ist ein statisches Gutachten, das die erforderliche Lastaufnahme berücksichtigt, anzufertigen.

Der Verankerungsgrund muss ausreichend tragfähig und Schraubverbindungen müssen gegen selbstständiges Lösen gesichert sein. Schweißverbindungen sind zulässig, wenn für die zu schweißenden Bauteile geeignete Schweißverfahren und Schweißzusätze eingesetzt werden. Das Schweißpersonal muss für die fachgerechte Durchführung geeignet sein.

Für die Montage des Steigleitersystems an Betonbau- und Mauerwerken dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Dübelsysteme oder für den Einzelfall nachgewiesene Maueranker verwendet werden.

Die fachgerechte Montage muss entsprechend der Montageanleitung des Herstellers ausgeführt werden. Dabei darf der Abstand zwischen oberstem Befestigungsbügel und Austrittsebene nicht mehr als 750 mm betragen. Bei Anbauten, wie z. B. Haltevorrichtungen oder PSAgA, sind geringere Abstände vorzusehen, die z. T. in Produktnormen geregelt sind.

Zur fachgerechten Montage gehört auch die Funktionsprüfung der Steigschutzeinrichtung.

Das Personal zur Montage des Steigleitersystems muss entsprechend qualifiziert und befähigt sein (z. B. über eine entsprechende Schulung verfügen).

Die Montage des Steigleitersystems ist vom Aufsichtsführenden (z. B. einem Montageleiter) der Montagefirma vollständig zu dokumentieren und die Dokumentation der Betreiberin oder dem Betreiber zu übergeben.