DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz

Die Versicherten haben PSAgA vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen.

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen.

Es wird empfohlen, dass die sachkundige Person die Überprüfung entsprechend dokumentiert und die jeweils letzte Sachkundigen-Prüfung auf/an der Schutzausrüstung kenntlich macht (z. B. Angabe des letzten Prüfdatums oder die Angabe des nächsten Prüfdatums).

Darüber hinaus haben die Unternehmen für die Benutzung von Steigschutz- und Anschlageinrichtungen, die an einer baulichen Anlage fest montiert sind, zu überprüfen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, wenn nicht kürzere Fristen festgelegt sind.