DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Prüfungen der Steigleiter

Vor jedem Besteigen ist die Steigleiter vom unterwiesenen Benutzenden durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfungen von Steigleitern richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Hinweise des Herstellers.

Es empfiehlt sich die jährliche Prüfung; je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann diese Frist verlängert (z. B. in trockener Umgebung) bzw. verkürzt (z. B. in aggressiver Umgebung) werden.

Hinsichtlich der Prüffristen von Steigschutzeinrichtungen siehe DGUV Regel 112-198 (bisher BGR/GUV-R 198).

Die Prüfungen sind von einer sachkundigen Person durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Steigleitern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Steigleitern beurteilen kann.

Zur Prüfung und Dokumentation eignet sich die Checkliste "Wiederkehrende Prüfung von ortsfesten Steigleitern" (Anhang 3).