Abschnitt 26.4 - 26.4 Mengenbegrenzung an Handlaborierstellen
Der Arbeitsvorrat für die Handladestelle darf die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festgelegte Menge nicht überschreiten und muss erforderlichenfalls auf mehrere Behältnisse verteilt an geschützter Stelle bereitgehalten werden.