DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 22.2 - 22.2 Abgenutzte Betriebsmittel

Nicht mehr brauchbare Betriebsmittel sind zu ihrem Reinigen oder Vernichten unter einer geeigneten Flüssigkeit aufzubewahren. Krustenbildung ist zu vermeiden.

Abgenutzte oder verunreinigte Betriebsmittel können z. B. zündstoffhaltige Anlagenteile, Filtertücher, Presstücher, Schwämme, Spatel, Schalen, auch Zündstoffabfälle sein.

Geeignete Flüssigkeiten sind z. B. Wasser oder Sodalösung.