DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Aufbewahren und Vorbereiten von Rohstoffen

Für das Aufbewahren und Vorbereiten folgender Rohstoffe, soweit sie nicht explosionsgefährlich sind, müssen Räume errichtet sein, die untereinander keine Verbindung haben und durch Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90-A abgetrennt sind:

  1. 1.

    Chlorate und Perchlorate,

  2. 2.

    anorganische Nitrate, anorganische Peroxide und sonstige Sauerstoffträger sowie andere Oxidationsmittel,

  3. 3.

    Leichtmetalle,

  4. 4.

    sauerstoffaufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und Zumischstoffe,

  5. 5.

    brennbare Flüssigkeiten,

  6. 6.

    roter Phosphor,

  7. 7.

    wasserlösliche Azide.

Vorbereiten ist z. B. Mahlen, Sieben, Trocknen, Wiegen.

Durch die Bauweise soll verhindert werden, dass sich unbeabsichtigt gefährliche Stoffe oder Gemenge bilden können.

Sauerstoffaufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und Zumischstoffe sind z. B. Antimonsulfide, Bor, Calciumsilizid, Graphit, polymere Binder, Titan, Zirkonium.