Abschnitt 24.1 - 24 Abwasser- und Abluftbehandlung
24.1 Abscheiden von Explosivstoffen aus Abwässern
Ungelöste Explosivstoffe müssen aus Abwässern abgeschieden und beseitigt werden.
Siehe auch Abschnitt 5.8.1 in Teil I dieser Regel.