Abschnitt 15.6 - 15.6 Zutrittssicherung
Der Zugang zu den Ausblaseseiten der Pressengebäude muss während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Schranken, Warnleuchten, Lichtschranken.
Siehe auch Abschnitt 5.3.2 in Teil I-1 dieser Regel.