DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 12.3 - 12.3 Vermeidung von Staubaufwirbelungen

Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, müssen so beschaffen sein, dass ein Aufwirbeln des Explosivstoffes durch den Gasstrom verhindert ist. Dies gilt auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.

Siehe auch Abschnitt 4.17.1 in Teil I, Abschnitt 5.1.3 in Teil II-4 und Abschnitt 3.3.2 in Teil II-7 dieser Regel.