Abschnitt 12.3 - 12.3 Vermeidung von Staubaufwirbelungen
Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, müssen so beschaffen sein, dass ein Aufwirbeln des Explosivstoffes durch den Gasstrom verhindert ist. Dies gilt auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.
Siehe auch Abschnitt 4.17.1 in Teil I, Abschnitt 5.1.3 in Teil II-4 und Abschnitt 3.3.2 in Teil II-7 dieser Regel.