DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 11.2 - 11.2 Rohstoffe

11.2.1 Stabilität von Metallen

Werden als brennbare Rohstoffe Metalle verwendet, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese für sich, unter den gegebenen Arbeitsbedingungen und in den fertigen Mischungen stabil sind.

11.2.2 Stabilität von oxidierenden Salzlösungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass oxidierende Salzlösungen zum Herstellen von Sprengstoffen der Untergruppe B 2 chemisch stabil sind.

Dies wird z. B. durch Einhalten des lösungs- und verfahrensspezifischen pH-Wertes erreicht.

11.2.3 Thermische Empfindlichkeit

Explosionsfähige Stoffe mit höherer thermischer Empfindlichkeit als Trinitrotoluol dürfen nicht geschmolzen werden.

11.2.4 Temperaturen beim Schmelzen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für das Schmelzen die Temperaturen des Wärmeträgers und der Schmelze stoffspezifisch festzulegen und dafür zu sorgen, dass sie geregelt und überwacht werden.

11.2.5 Mahlen von Trinitrotoluol

Trinitrotoluol darf nur "unter Sicherheit" gemahlen werden.