DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 9.2 - 9.2 Schutz vor Zersetzungen

9.2.1 Sicherstellung der Funktion von Rührwerken

Es ist sicherzustellen, dass durch den Ausfall von Rühreinrichtungen in diskontinuierlichen Nitrieranlagen kein gefährlicher Zustand eintreten kann. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass bei einem solchen Ausfall unverzüglich eine Ersatz-Rühreinrichtung vom Gebäude oder vom Schutzraum aus in Betrieb genommen wird.

Hierzu können Druckluftbehälter oder Druckgasflaschen mit Druckluft oder Stickstoff dienen, deren Ausströmen durch ein Druckminderventil geregelt wird und deren ausreichender Inhalt durch geeignete Einrichtungen, z. B. Manometer, geprüft werden kann.

Auf den Einsatz einer Ersatz-Rühreinrichtung kann verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei Ausfall der Rühreinrichtung der Einlauf in den zu nitrierenden Stoff unverzüglich unterbrochen und ein Nachlaufen sicher verhindert wird.

Die Unterbrechung des Einlaufens kann z. B. durch eine zwangsweise Kopplung von Rühreinrichtung und Einlaufvorrichtung geschehen.

9.2.2 Reinheit von Druckluft

Es ist sicherzustellen, dass kein Wasser, Rost, Öl oder andere Stoffe mit der Druckluft aus Verdichtern, Druckluftbehältern oder Behältern für verdichtete Gase in die Nitrierapparate gelangen.

Das kann z. B. durch den Einsatz von Sieb- und Filtereinrichtungen erreicht werden.

9.2.3 Abführung von Reaktionswärme - Notkühlung

Droht - insbesondere durch Ausfall der Rühreinrichtung - eine gefahrbringende Erwärmung, ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Nitrierapparate und Scheidegefäße so schnell in ein Sicherheitsgefäß abgelassen werden kann, dass eine gefahrbringende Erwärmung verhindert wird. Dabei ist sicherzustellen, dass das Sicherheitsgefäß Wasser von mindestens der fünffachen Volumenmenge der Säure enthält. Beim Betrieb der Sicherheitsgefäße ist eine schnelle Verdrängung der Säure zu gewährleisten.

Eine schnelle Verdrängung kann z. B. durch den Einsatz einer selbsttätigen Rühreinrichtung und die Ausstattung der Gefäße mit aufeinander abgestimmten Wasserzuführungen und Überläufen erreicht werden.

Der Wasserzulauf ist ausreichend, wenn eine gefährliche Temperaturerhöhung des Sprengöls verhindert wird.

9.2.4 Kopplung von Wasserzufuhr und Rührung

Es ist zu gewährleisten, dass die Wasserzufuhr und die Rührung gleichzeitig mit dem Öffnen der Ablassvorrichtung zum Sicherheitsgefäß einsetzen. Außerdem ist festzulegen, ab wann das Ingangsetzen vom Schutzraum aus erfolgen muss.

Das gleichzeitige Einsetzen von Wasserzufuhr und Rührung kann z. B. durch eine zwangsweise Kopplung erreicht werden.