DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3 Allgemeine bauliche Anforderungen
3.1 Bauarten, Umwallungen, Erdüberdeckungen

Gebäude mit Explosionsgefahr müssen mit Schutzwällen versehen oder in erdüberdeckter Bauart errichtet sein. Satz 1 gilt nicht für Gebäude zum Mahlen von Trinitrotoluol und zum Trocknen von Nitrocellulose. Gebäude zum Trocknen von Nitrocellulose müssen in Ausblasebauart errichtet und mit Schutzwällen versehen sein.