DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Vermeiden von Staubansammlungen

5.4.1 Vermeidung gefährlicher Staubansammlungen in Trockenräumen

Es ist sicherzustellen, dass in Räumen zum Trocknen und Nachbereiten von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen sowie in Spinnräumen gefährliche Ansammlungen von Stäuben dieser Explosivstoffe verhindert werden.

5.4.2 Vermeidung gefährlicher Staubansammlungen im Extruder

Es ist sicherzustellen, dass gefährliche Staubansammlungen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen innerhalb des Spritzkopfes der Extruder verhindert werden.