DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Abstellräume für Schwarzpulver

Abstellräume dürfen an Pulverarbeitsräumen nach Unterkapitel 3.2 oder 3.3 dieses Teils der Regel unmittelbar angebaut sein, wenn in den Pulverarbeitsräumen nicht mehr als 150 kg Pulver zulässig sind. Die Höchstmenge für jeden Abstellraum beträgt 500 kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte, wenn die Abstellräume mindestens durch eine öffnungslose Brandwand von Arbeitsräumen abgetrennt, mit einer festen Decke versehen und mit mindestens 0,6 m Erde überschüttet sind.