DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Walzen

4.2.1 Walzen von Pulvermischungen

Walzen von Pulvermischungen darf nur "unter Sicherheit" erfolgen. Dabei müssen zusätzlich zu den Anforderungen an die Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel bei Walzwerksanlagen folgende Forderungen eingehalten sein:

  • Walzwerksgebäude müssen, wenn in ihnen mehr als ein Walzwerk aufgestellt werden soll, in Reihenbauweise errichtet sein,

  • zwischen den einzelnen Räumen müssen Trennwände als Brandwände in Widerstandsbauweise errichtet sein,

  • eine parallel zu der Walzwerksachse liegende Außenwand muss so ausgeführt sein, dass eine Flammenabführung und Druckentlastung erfolgen kann,

  • zwischen den Walzwerksräumen müssen Maschinenräume oder anderweitig genutzte Räume ohne ständige Arbeitsplätze angeordnet sein,

  • Wanddurchführungen von Walzwerksräumen zu benachbarten Räumen müssen gegen Flammendurchschlag abgedichtet sein,

  • im Bereich des Walzwerkes muss das Dach eine ausreichende Flammenleit- und Ausströmöffnung besitzen,

  • in jedem Raum darf nur ein Walzwerk aufgestellt sein.

Sind keine Trennwände als Brandwände in Widerstandsbauweise vorhanden, müssen beide parallel zu den Walzwerksachsen liegenden Raumbegrenzungsflächen so ausgeführt sein, dass eine Flammenabführung und Druckentlastung erfolgen kann.

Hinsichtlich Brandwände siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".

4.2.2 Ausnahmen

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers und im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde sind in Abhängigkeit von Arbeitsvorgang, Mengen und Stoffeigenschaften Ausnahmen vom Abschnitt 4.2.1 dieses Unterkapitels zulässig.

4.2.3 Abstellmengen von Pulvermischungen

In Walzwerksgebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.

4.2.4 Warmhalten von Pulvermassen

Für das Warmhalten von Walzfellen für den weiteren Arbeitsablauf müssen beheizbare Räume oder Einrichtungen vorhanden sein. Walzwerke müssen so eingerichtet sein, dass sie mit Warmwasser beheizt werden können. Sollen andere Heizmedien verwendet werden, ist eine Temperaturbegrenzung sicherzustellen. Walzgut darf nur in ausreichend erwärmtem Zustand auf das Walzwerk aufgegeben werden. Die Temperatur des Walzgutes ist von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegen. Beim Warmhalten von Walzfellen darf die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegende jeweils zulässige Höchsttemperatur und Warmlagerzeit nicht überschritten werden.

4.2.5 Gleichmäßige Verteilung von Pulvermassen

Auf das Walzwerk darf nur die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer vorgeschriebene Walzgutmenge möglichst gleichmäßig verteilt aufgegeben werden. In jedem Walzwerkraum darf sich außer dem auf dem Walzwerk befindlichen Walzgut nur eine zweite Beschickung an geschützter Stelle befinden.

4.2.6 Temperaturbegrenzungseinrichtungen

Werden andere Heizmedien als Warmwasser für das Walzwerk verwendet, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass mindestens zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtungen vorhanden sind, die bei einer von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegenden Grenztemperatur die Wärmezufuhr abschalten.

4.2.7 Maßnahmen bei unbeabsichtigtem Walzenstillstand

Bei unbeabsichtigtem Walzenstillstand sind Walzen unverzüglich auseinander zu fahren; das Walzgut ist zu entfernen.

4.2.8 Reinigen der Walzen

Walzen sind in von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegenden zeitlichen Abständen zu reinigen.

4.2.9 Einstellen der Walzenspalte

Das Einstellen des Walzenspaltes darf nur dann vorgenommen werden, wenn sich kein Walzgut im Walzenspalt befindet.

4.2.10 Umschaff

Großstückiger Umschaff muss vor dem Aufgeben zerkleinert und vortemperiert werden.

4.2.11 Maßnahmen bei ungewöhnlichen Vorkommnissen

Wird während des Walzvorganges eine ungewöhnliche Veränderung bemerkt, ist die Walze außer Betrieb zu setzen und der Aufsichtführende unverzüglich zu verständigen.

4.2.12 Mindesttemperatur

Pulverrohmasse und Transportbehältnisse für Pulverrohmasse müssen eine Temperatur von mindestens 10 °C aufweisen.

4.2.13 Persönliche Schutzausrüstungen beim Walzen

Beim Walzen müssen die Versicherten geeigneten Kopf-, Nacken- und Handschutz zum Schutz vor thermischen Gefährdungen tragen.