DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1 - 4.1 Entwässern von Pulverrohmasse

4.1.1 Entwässerungseinrichtungen

Einrichtungen für das Entwässern von Pulverrohmasse mittels Warmluft müssen so beschaffen sein, dass die Temperatur der Pulverrohmasse 45 °C nicht übersteigen kann.

Die Führung der Abluft muss so gestaltet sein, dass es zu keiner gefährlichen Anreicherung von Sprengölkondensaten kommen kann.

4.1.2 Einhaltung von Mindestwassergehalten

Der von der Unternehmerin oder dem Unternehmer festzulegende Mindestwassergehalt der Pulverrohmasse ist einzuhalten. Die Transportfeuchte muss über 25 % liegen.

Bei Feuchtegehalten unter 20 % steigt die mechanische Empfindlichkeit an. Unter 10 % Feuchte ist mit einer gefährlichen Zunahme der Reib- und Schlagempfindlichkeit sowie der Empfindlichkeit gegen elektrostatische Entladung zu rechnen.

4.1.3 Zentrifugieren unter Sicherheit

Das Entwässern von Pulverrohmasse mit einem Wassergehalt von weniger als 15 % mit Zentrifugen darf nur "unter Sicherheit" erfolgen.

4.1.4 Trocknungsgrade

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Verweilzeit von Pulverrohmasse in der Zentrifuge in Abhängigkeit von der Drehzahl festzulegen.

4.1.5 Vermeidung von Kondensaten

Einbauten im Abluftstrom von Trockeneinrichtungen, welche die Kondensationstemperatur von Sprengölen unterschreiten, sollen vermieden werden.