Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Teils II-2 sind:
- 1.
Nitrocelluloseschwarzpulver
Abmischungen aus Nitrocellulose, Holzkohle, Kaliumnitrat mit oder ohne Schwefel.
- 2.
Pulvermassen (PMa)
geknetete, gewalzte oder gepresste Pulvermischungen (PMi), die gelatiniert sind.
- 3.
Pulvermischungen (PMi)
Abmischungen aller Bestandteile einer Pulverzusammensetzung, die noch nicht gelatiniert sind.
- 4.
Pulverrohmassen (PRM)
Abmischungen wasserfeuchter Nitrocellulose mit einem oder mehreren flüssigen Salpetersäureestern mit einem Gewichtsanteil bis zu 60 %.
- 5.
Pulvervorkonzentrate (PVK)
Abmischungen alkoholfeuchter oder trockener Nitrocellulose mit einem oder mehreren Salpetersäureestern.
- 6.
Treibladungspulver (TLP)
Explosivstoffe, die im Wesentlichen zum Austreiben von Geschossen aus Rohrwaffen dienen.
TLP können folgende Energieträger enthalten:
bei einbasigem TLP: Nitrocellulose,
bei zweibasigem TLP: Nitrocellulose und Nitroglycerin oder ähnliche flüssige Salpetersäureester,
bei dreibasigem TLP: Nitrocellulose, Nitroglycerin oder ähnlich flüssige Salpetersäureester und Nitroguanidin.
Zu den Treibladungspulvern gehören auch:
TLP, die zur Anzündung dienen, sogenannte "Anzündpulver",
Nitrocelluloseprodukte, die für pyrotechnische Zwecke verwendet werden (z. B. Xylokoll (™)).