DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 11.3 - 11.3 Zündkreiskontrolle und dynamische Unwuchtbestimmung

11.3.1 Zündkreiskontrolle

Die elektrische Zündkreiskontrolle muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Abschnitt 11.2.3 dieses Teils der Regel bleibt hiervon unberührt. Von den Bestimmungen des Satzes 1 darf abgewichen werden, wenn von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festgestellt ist, dass die Energie im Messstromkreis so gering ist, dass eine Auslösung der Treibsatzanzünder weder durch Funken bei Stromschluss oder Stromunterbrechung noch durch andere Wärmeeinwirkungen möglich ist. Diese Bedingungen müssen sowohl bei normalem Betrieb als auch im Falle einer Störung gewährleistet sein.

Eine unzulässig hohe Energie im Normalfall und im Falle einer Störung kann vermieden werden, wenn der Stromkreis der Zündkreiskontrolle den Anforderungen für "Eigensichere Stromkreise" entsprechend

  • DIN EN 60079-0, VDE 0170-1 "Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 0: Geräte - Allgemeine Anforderungen" (IEC 60079-0:2007); Deutsche Fassung EN 60079-0:2009

  • DIN EN 60079-11, VDE 0170-7 "Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 11: Geräteschutz durch Eigensicherheit "i"

  • DIN EN 60079-14, VDE 0165-1 "Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen"

  • DIN EN 61241-14, VDE 0165-2 (2005-06-00) "Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub - Teil 14: Auswahl und Errichten" (IEC 61241-14:2004); Deutsche Fassung EN 61241-14:2004

  • DIN EN 60079-17, VDE 0165-10-1 "Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen"

  • DIN V VDE V 0166, VDE V 0166 (2011-04-00) "Errichten elektrischer Anlagen in Bereichen, die durch Stoffe mit explosiven Eigenschaften gefährdet sind"

genügt. Es hat sich bewährt, den maximalen Messstrom durch das Zündmittel auf kleiner als 10 % des "no-fire"-Stromes zu begrenzen. Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

11.3.2 Dynamische Unwuchtprüfung

Für die dynamische Unwuchtbestimmung gelten die Sätze 1 und 2 des Abschnitts 11.3.1 dieses Unterkapitels entsprechend.