DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.17 - 10.17 Maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen

10.17.1 Gebäude für das Zerkleinern von Treibsätzen

Gebäude für das maschinelle Zerkleinern von Treibsätzen müssen in leichter Bauart oder in erdüberdeckter Bauart errichtet sein. Abweichend von Satz 1 können die Zerkleinerungseinrichtungen auch in durch Widerstandswände abgetrennten Räumen der Gebäude nach Abschnitt 10.1.1 Nummern 7 bis 14 dieses Teils der Regel aufgestellt sein.

Maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen ist z. B. Mahlen, Granulieren.

10.17.2 Zerkleinerungseinrichtungen

Zerkleinerungseinrichtungen müssen eine Wasserzufuhr entsprechend Abschnitt 10.14.4 Nr. 2 dieses Teils der Regel haben. Ist dies aus Verfahrensgründen nicht möglich, müssen sie für "Arbeiten unter Sicherheit" ausgerüstet sein.

10.17.3 Räume mit Zerkleinerungseinrichtungen

Räume mit Zerkleinerungseinrichtungen müssen mit Fußbodengefälle und Bodenablauf ausgestattet sein.

Treibsatzreste sind entsprechend Teil I, Unterkapitel 5.7 dieser Regel aus den Abwässern auszuscheiden.