DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.1 - 8 Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Treibladungen
8.1 Gebäude, Räume und Feuerlöscheinrichtungen

8.1.1 Einzelräume

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelräume eingerichtet sein:

  1. 1.

    Nähen von Kartusch- und Beiladungsbeuteln oder Vorbereiten der nichtexplosiven Treibladungshüllen,

  2. 2.

    Abstellen und Konditionieren von Treibladungspulvern,

  3. 3.

    Abstellen und Konditionieren von Anzündmischungen,

  4. 4.

    Abstellen von Treibladungsanzündern,

  5. 5.

    Pulveraufgabe,

  6. 6.

    Herstellen von Beiladungen,

  7. 7.

    Fertiglaborieren von Treibladungen wie:

    • Abwiegen und Einlaborieren in Treibladungspulver,

    • Einlaborieren von Anzündmischungen,

    • Einlaborieren von Beiladungen,

    • Arbeitsgänge wie Vernähen, Verschnüren, Kleben, Zwischentrocknen, Impulsschweißen von Kunststofffolien, Beschriften,

    • Einschrauben von Treibladungsanzündern,

    • Kontrollieren und Verpacken,

  8. 8.

    Abstellen fertiglaborierter Treibladungen.

Die Belegungsmengen in den Fällen der Nummern 1 bis 6 und 8 richten sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und den baulichen Gegebenheiten.

Die Pulveraufgabe nach Nummer 5 wurde früher auch Pulverbühne genannt.

Beim Impulsschweißen nach Nummer 7 ist eine Temperaturbegrenzung mit Zwangsabschaltung zu empfehlen. Es ist darauf zu achten, dass sich kein Treibladungspulver an der Schweißstelle befindet.

8.1.2 Maßnahmen zur Verhinderung von Brandübertragung

Die unter Abschnitt 8.1.1 dieses Unterkapitels genannten Räume dürfen keine unmittelbare Verbindung miteinander haben. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass keine Brandübertragung von einem Raum zu einem anderen Raum stattfinden kann. In Räumen für Fertiglaborieren nach Abschnitt 8.1.1 Nr. 7 dieses Unterkapitels sind einzelne oder zusammenhängende Arbeitsgänge in offene Boxen aufzuteilen, soweit es der Arbeitsablauf zulässt.

Eine Brandübertragung kann z. B. durch feuerbeständige Wände, Decken und Türen, aber auch durch ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen verhindert werden.

8.1.3 Ausblase- oder Druckentlastungsflächen

Laborierräume für Treibladungen müssen in Ausblasebauart ausgeführt sein. Bei kleinen Mengen an Treibladungen genügen entsprechend bemessene Druckentlastungsflächen.

8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen

Geeignete Feuerlöscheinrichtungen müssen vorhanden sein:

  • an allen gefährlichen Arbeitsplätzen,

  • bei Pulveransammlungen im Arbeitsablauf,

  • in Trocknern für Zwischentrocknen,

Zwischentrocknen findet z. B. nach Klebe- und Signiervorgängen statt.

  • beim Impulsschweißen nach Abschnitt 8.1.1 Nr. 7 dieses Unterkapitels.

Bewährt hat sich insbesondere das Löschen mit größeren Wassermengen.

8.1.5 Auslösung von Feuerlöscheinrichtungen

Stationäre Feuerlöscheinrichtungen nach Abschnitt 8.1.4 dieses Unterkapitels müssen mit einer selbsttätigen Auslösung versehen sein. Sie müssen zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

8.1.6 Trennen der Füllstellen

Für das Herstellen von Beiladungen müssen die Füllstellen und Verschlussmaschinen so eingerichtet sein, dass bei einer Entzündung Versicherte nicht gefährdet werden und eine Brandübertragung auf benachbarte Arbeitsplätze nicht erfolgen kann.