DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Absaugeinrichtungen

Bereiche, an denen Sprengstoffstaub oder -sublimat auftreten kann, müssen mit Absaugeinrichtungen mit Abscheider versehen sein. Dies gilt nicht, wenn Wasserberieselungsanlagen nach Abschnitt 4.7.3 dieses Teils der Regel zur Verhinderung von Staub- oder Sublimatbildung vorhanden sind.

Sprengstoffstaub oder Sprengstoffsublimat kann auftreten z. B. beim Gießen, Bohren, Drehen, Fräsen, Schleifen, Sägen, Zerkleinern.

Abgesaugte Sprengstoffstäube werden zweckmäßigerweise außerhalb des Arbeitsraumes in einem Nassabscheider aufgefangen.

Sublimate sollen auf kürzestem Wege möglichst unter Wasser abgeschieden werden.