DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 6.9 - 6.9 Arbeitsschluss, Arbeitspausen

6.9.1 Zugang zu gefährlichen Räumen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fenster und Türen von gefährlichen Räumen nach Arbeitsschluss geschlossen und die Schlüssel an einer von ihm bestimmten Stelle aufbewahrt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen während Arbeitspausen Fenster und Türen gefährlicher Räume zur Lüftung offengehalten werden, wenn für eine Beaufsichtigung gesorgt ist.

6.9.2 Verwahren von Explosivstoffen zum Arbeitsende

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffe nach Beendigung der Arbeit in abgedeckten Behältnissen in die dafür bestimmten Abstellräume und Abstellgebäude gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen abgedeckte Explosivstoffe nach der Anweisung der Unternehmerin oder des Unternehmers in den Arbeitsräumen verbleiben, wenn es der Arbeitsvorgang zwingend erfordert.

6.9.3 Abschalten von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Anlagen und Betriebsmittel in gefährlichen Räumen sind nach Schichtende abzuschalten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer für eine ständige personelle Überwachung vor Ort oder eine geeignete technische Überwachung mit Störungsmeldung an eine ständig besetzte Stelle zu sorgen.

Dies kann z. B. bei Klimaanlagen, Trockenhäusern und im Rahmen von Dauerversuchen erforderlich sein.