Abschnitt 6.1 - 6 Organisatorische Maßnahmen
6.1 Betriebsanweisungen, Unterweisungen
6.1.1 Betriebsanweisungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für jeden gefährlichen Arbeitsplatz zusätzlich zu Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen, in denen die zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zum Verhalten bei Störungen erforderlichen Maßnahmen vorgegeben werden.
Arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen müssen die jeweils vorhandenen Gefährdungen berücksichtigen und mindestens Angaben zu nachfolgenden Punkten enthalten:
Allgemeine Schutzmaßnahmen,
persönliche Schutzausrüstungen,
spezifische Sicherheitsmaßnahmen,
Betreiben der Einrichtungen,
Störungsbeseitigung,
Transportieren von Explosivstoffen,
Verhalten im Störungsfall,
Erste Hilfe,
Entsorgen von explosivstoffhaltigen Abfällen.
Ziel der Betriebsanweisungen ist es sicherzustellen, dass Stoffe so verwendet und Tätigkeiten so ausgeführt werden, dass keine Gefährdungen auftreten können.
Für Fahrzeugführer von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben ist ein Muster einer Betriebsanweisung in Anhang 1 dieser Regel abgedruckt.
Hinsichtlich Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe siehe auch § 14 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".
6.1.2 Bekanntmachung von Betriebsanweisungen
Die Betriebsanweisungen sind für die Versicherten an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder an einer bezeichneten Stelle auszulegen.
6.1.3 Informationen vor Aufnahme der Tätigkeiten
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat vor Aufnahme der erstmaligen Tätigkeiten
- 1.
die Betriebsanweisung den verantwortlichen Personen auszuhändigen,
- 2.
die Versicherten anhand der Betriebsanweisung mündlich und tätigkeitsbezogen zu unterweisen,
- 3.
die Versicherten darüber zu informieren, dass Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb unverzüglich zu melden sind.
6.1.4 Ergänzungen in Betriebsanweisungen
An Spreng-, Brand- oder Ausbrennplätzen nach Unterkapitel 4.11 dieses Teils der Regel und Prüf- und Schießständen nach Unterkapitel 4.12 dieses Teils der Regel müssen die Betriebsanweisungen zusätzlich Angaben über
das Verhalten bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei Blindgängern,
Reinigungsverfahren und Intervalle zur Beseitigung von Treibladungspulver- und anderen Explosivstoffresten und
das Benutzen von Schutzräumen enthalten.
6.1.5 Aufsicht in Schießständen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für Schießstände einen Aufsichtführenden in der Betriebsanweisung zu benennen.
6.1.6 Mitwirkungspflicht der Versicherten
Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.
Hinsichtlich der Befolgung von Weisungen siehe § 15 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
6.1.7 Unterweisungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Versicherten bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zu unterweisen und dies zu dokumentieren. Im Rahmen der Unterweisung hat eine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung zu erfolgen.
Siehe hierzu § 14 Gefahrstoffverordnung und § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".