DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.13 - 4.13 Umkleide- und Pausenräume

4.13.1 Anforderungen an Umkleide- und Pausenräume

Umkleide- und Pausenräume für die Versicherten der gefährlichen Betriebsteile dürfen nicht in gefährlichen Gebäuden liegen. Dies gilt nicht, wenn die Versicherten auf andere Weise gegen Brände und Explosionen wirksam geschützt sind.

Versicherte sind geschützt, wenn eine gefährliche Einwirkung durch die Bauart der benachbarten gefährlichen Räume des Gebäudes ausgeschlossen ist.

4.13.2 Schwarz-Weißbereiche für Kleidung

Für Straßenkleidung sowie für Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen müssen in den Umkleideräumen getrennte Aufbewahrungseinrichtungen vorhanden sein, wenn damit zu rechnen ist, dass die Arbeitskleidung mit explosionsgefährlichen Stoffen behaftet sein kann.