DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 7 - "Spezielle Bereiche" - Pyrotechnische Gegenstände

Zulässige Personenzahlen und Höchstmengen gemäß "Besondere Bestimmungen für das Herstellen von pyrotechnischen Gegenständen".

Gefahrgruppe 1.1:

Die pyrotechnischen Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände dieser Gefahrgruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch die Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen oder durch Spreng- oder Wurfstücke gefährdet.
Pyrotechnische Sätze der Gefahrgruppe 1.1 werden zusätzlich in die Untergruppen 1.1-1, 1.1-2 und 1.1-3 eingeteilt.

Gefahrgruppe 1.1-1:

Sätze dieser Gruppe explodieren ohne Verdämmung schon in geringer Masse. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch extrem empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-2:

Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung (auch Eigenverdämmung) schon in geringer Masse. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist stark masseabhängig. Diese Sätze sind mechanisch oder thermisch sehr empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-3:

Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist masseabhängig. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch empfindlich.

Unter Berücksichtigung der Gefahrgruppen gemäß Unterkapitel 3.2 in Teil I dieser Regel und der vorstehend genannten Untergruppen ergeben sich die zulässigen Höchstmengen und Versichertenzahlen aus den nachfolgenden Tabellen 9 und 10.

Tabelle 9: Zulässige Versichertenzahl und Nettoexplosivstoffmassen in kg bei der Herstellung pyrotechnischer Sätze

Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Sätzen unterschiedlicher Gefahrgruppen ist die zulässige Höchstmenge der einzelnen Gruppen soweit zu reduzieren, dass die Summe der Prozentsätze die Zahl 100 nicht übersteigt. Dabei sind die Gruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zu einer Gruppe (1.1) zusammenzufassen und die Höchstmasse der gefährlichsten Gruppe zu Grunde zu legen.

Hiervon ausgenommen ist die Herstellung von pyrotechnischen Gasgeneratoren, deren Gassätzen und Halberzeugnissen.

Tabelle 9:
Zulässige Versichertenzahl und Nettoexplosivstoffmassen in kg bei der Herstellung pyrotechnischer Sätze

Bezeichnung der Räume und GebäudeZahl der Versicherten / GefahrgruppenSatzmasse (kg) / Gefahrgruppen
1.1-11.1-21.1-31.31.41.1 -11.1 - 21.1 - 31.31.4
IRäume zum Herstellen (Mischen und Bearbeiten der Sätze
A.Mischen von Hand in Mischgebäuden / je Raum0101
2,5 1)
5510
B.Mischen unter Sicherheit bei allen zugelassenen Bauarten
1.Ohne Kojeneinteilung des Raumes
je Raum0151050125
je Gebäude05252)
2.Bei Raumunterteilung in Kojen
je Koje00,52,552525
je Raum0512.525125125
je Gebäude010252)
C.Entleeren des Mischgefäßes11122151050125
D.Granulieren, Dragieren und Pelletieren (feuchter Satz)
1.von Hand1025102)
2.maschinell100601002)
3.maschinell unter Sicherheit0120601002)
4.Bereitgestellter trockener Satz10,52,5101010
E.Glacieren (Beschichten, Anfeuern) (feuchter Satz)
1.von Hand1025102)
2.maschinell100701002)
3.unter Sicherheit0120701002)
4.Bereitgestellter trockener Anfeuerungssatz10,52,5101010
F.Sieben der nach D oder E behandelten trockenen Sätze
1.von Hand10151010
2.maschinell10005050
3.unter Sicherheit012070100100
G.Abstellen von Sätzen, in Gebäuden in Ausblasebauart
1.in Räumen von Abstellgebäuden05,0 3)20
50 4)
601003000
2.in Abstellräumen zwischen Arbeitsräumen02,5 3)10
25 4)
30503000
3.In Abstellräumen am Ende des Arbeitsgebäudes05,0 3)20
50 4)
601003000
IIRäume zum Verarbeiten der Sätze zu Halberzeugnissen
A.Einfüllen
1 avon Hand12227)0,51,510302)
1bvon Hand Schwarzpulver22,5 5)
2.maschinell02227)00,51102)
3.unter Sicherheit015201002)
B.Beschicken von Dosiereinrichtungen015201002)
1.von Hand11117)1510502)
2.unter Sicherheit015502)2)
C.Verdichten (Rütteln, Pressen)
1.von Hand001≤ 27)001102)
2.maschinell001≤ 27)001102)
3.maschinell im abgetrennten Raum 6)000001515302)

Masse gilt nur bei Schwarzpulver

Masse nicht begrenzt, wenn eine Übertragung von Raum zu Raum nicht möglich ist und die Sicherheitsabstände eingehalten werden

Diese Masse gilt auch für NC < 12,6 % N

Masse gilt nur für Schwarzpulver in Versandpackung

Schwarzpulverhöchstmasse 4 kg in Ursprungspackung, wenn ein Verfüllen zusammen mit anderen Sätzen der Gruppe 1.1-2 bis 1.4 erfolgt und die Art der Fertigung eine gleichwertige Sicherheit auf andere Weise gewährleistet

Masse im Raum, in dem der Pressvorgang stattfindet, nicht im Bedienungsraum

Die Anzahl der Personen richtet sich nach der für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Anzahl der Versicherten

Tabelle 10:
Zulässige Versichertenzahl und Nettoexplosivstoffmassen in pyrotechnischen Gegenständen

GefahrgruppeArt des RaumesMasse in kgAnzahl der PersonenSonderfälle
1.1a3,01Nur bis 2 kg, wenn die Satzmasse mehr als 20 g je Gegenstand beträgt.
a1,52Bei 2 Personen sind höchstens 1,5 kg zulässig.
b151
c150Nur bis 5 kg, wenn die Satzmasse mehr als 20 g je Gegenstand beträgt.
1.2a102Nur bis 3 kg bei offenen Stoppinen; bis 20 kg beim Lackieren, Bedrucken, Bekleben, Etikettieren (Konfektionieren) für Gegenstände bis zu 50 g Satzmenge.
b302
c30Nur bis 6 kg bei offenen Stoppinen in der Weiterverarbeitung.
1.3a252Bis 25 kg: bis 2 Personen.
a501Bis 50 kg: 1 Person (jedoch bis 30 kg bei Gegenständen mit offenen Stoppinen: 1 Person).
b1003Bis 30 kg bei gedeckten Stoppinen in Ursprungsverpackungen und bei Gegenständen mit offenen Stoppinen.
c1000Bis 30 kg für Signalsterne abgedeckt und unverdichtet.
1.4a3001)32)Bis 100 kg für Knalldarstellungskörper ohne offene Anzündstelle: bis 2 Personen.
Für das Lackieren, Bedrucken, Bekleben, Endmontage von fertigen, verschlossenen Baugruppen, Etikettieren (Konfektionieren): bis 5 Personen.
b5003)nach Bedarf
c5003)0

a in Arbeitsräumen, b in Verpackungsräumen, c in Abstellräumen

soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Masse maximal 1500 kg betragen.

soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Belegung mehr als 3 Personen betragen.

soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Masse maximal 6000 kg betragen.