DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 14.10 - 14.10 Überflutungseinrichtungen für Schmelz-, Misch- und Gießkessel

Schmelz-, Misch- und Gießkessel müssen mit einer Wasserüberflutungsanlage oder einer anderen geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sein. Diese müssen im Brandfall selbsttätig auslösen und zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

Die Forderung des selbsttätigen Auslösens der Feuerlöscheinrichtung ist erfüllt, wenn die Auslösung

  • bei Überhöhung der Temperatur der Schmelze oder bei Überhöhung der Temperatur im Luftraum über der Schmelze oder

  • durch Flammenwächter erfolgt.

Im Benehmen mit dem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde kann auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung davon abgewichen werden. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme, z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.

Siehe auch Abschnitte 4.9.1 und 4.9.2 in Teil II-1 dieser Regel.