Abschnitt 14.7 - 14.7 Anforderungen an Rührwerke
Kessel für das Herstellen von Explosivstoffsuspensionen müssen mit einem freihängenden mechanischen Rührwerk versehen sein. Rührflügel müssen einen solchen Abstand von der Kesselwand und den Einbauten haben, dass eine Berührung ausgeschlossen ist.
Siehe auch Abschnitt 4.3.2 in Teil II-1 dieser Regel.