DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 14 - 14 Vorbereiten von Munition zu Prüfzwecken

Müssen Munition und Munitionsteile zu Prüfzwecken bearbeitet werden und ist hierbei eine gefährliche Beanspruchung von Explosivstoffen zu erwarten, müssen die Arbeitsplätze so eingerichtet sein, dass sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können.

Eine gefährliche Beanspruchung ist zu erwarten z. B. beim Bohren, Drehen, Fräsen, Sägen, Hülsen abziehen.