DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Besondere betriebliche Bestimmungen für die Kategorie B

8.3.1 Bauten für Salpetersäureester oder deren Zubereitungen der Kategorie B

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie B nur in Betriebsteilen ausgeübt werden, die Unterkapitel 7.3 dieses Teils der Regel entsprechen.

8.3.2 Tätigkeiten mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie B

Für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie B gilt Folgendes:

  1. 1.

    In den Mischräumen dürfen gleichzeitig keine anderen Tätigkeiten als das Mischen ausgeübt werden, ausgenommen bei der Verwendung von Apparaten gemäß Unterkapitel 7.3 Nummer 10 Satz 2 dieses Teils der Regel. Das gleichzeitige Mischen von anderen, durch diese Regel nicht erfassten Stoffe oder Zubereitungen, die eine erhöhte Feuer- oder Explosionsgefahr bedingen, ist nicht zulässig,

  2. 2.

    Salpetersäureester oder deren Zubereitungen dürfen nur in Räumen gemäß Unterkapitel 7.3 Nummer 8 dieses Teils der Regel gelagert werden. Sie dürfen nicht mit hochentzündlichen, leicht entzündlichen, entzündlichen oder solchen Stoffen zusammengelagert werden, mit denen sie in gefährlicher Weise reagieren können. Ein Zusammenlagern mit anderen Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorien B und C ist zulässig, wenn hierdurch keine Gefahrenerhöhung eintritt,

  3. 3.

    In Arbeitsräumen dürfen nur die für den Fortgang der Arbeit notwendigen Mengen an Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen vorhanden sein. Das gilt auch für das Bereitstellen von anderen Stoffen oder Zubereitungen sowie für das Abstellen von Enderzeugnissen,

  4. 4.

    In einer Mischvorrichtung dürfen beim Mischen von Zubereitungen höchstens 50 kg Salpetersäureester vorhanden sein. Enthalten die Mischungen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete Explosionsschutzmaßnahmen zu veranlassen,

  5. 5.

    Nach Beschicken der Mischvorrichtung ist der Mischvorgang unverzüglich einzuleiten und ohne Unterbrechung abzuschließen. Unterbrechungen sind nur aus zwingenden verfahrenstechnischen Gründen zulässig,

  6. 6.

    In einem Trockenraum dürfen beim Trocknen von Zubereitungen höchstens 20 kg Salpetersäureester vorhanden sein. Enthalten diese Zubereitungen brennbare Flüssigkeiten, ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern,

  7. 7.

    Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass apparative Einrichtungen so betrieben werden, dass kein unbeabsichtigtes, gefährliches Entmischen (Dephlegmatisierung) der Zubereitungen stattfindet und dass inerte Bestandteile nicht aus den Zubereitungen herausgelöst werden können,

  8. 8.

    Bei Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Zubereitungen, die flüchtige Lösemittel enthalten, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Lösemittel nicht in gefahrerhöhendem Umfang verdampfen. Ist dies trotzdem eingetreten, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer unverzüglich dafür zu sorgen, dass das ursprüngliche Mischungsverhältnis wiederhergestellt oder die Zubereitung durch Zugabe anderer phlegmatisierender Stoffe in eine ungefährliche Mischung überführt wird,

  9. 9.

    Verstreute oder verschüttete Salpetersäureester oder deren Zubereitungen sind aufzunehmen und bis zum Vernichten in einem Behältnis entsprechend Unterkapitel 7.3 Nummer 7 dieses Teils der Regel aufzubewahren. In diese Behältnisse dürfen keine Abfälle eingebracht werden, die miteinander in gefährlicher Weise reagieren können. Zum Aufnehmen von flüssigen Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen dürfen nur säurefreie Adsorbentien verwendet werden,

  10. 10.

    Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Reinigen von Maschinen, Geräten und Räumen nur Stoffe verwendet werden, die mit den salpetersäureesterhaltigen Zubereitungen verträglich sind,

  11. 11.

    Nicht bruchsichere Behältnisse zur Vorratshaltung und Verarbeitung von flüssigen Zubereitungen sind mit geeigneten Auffanggefäßen zu sichern. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Behältnisse, Auffanggefäße sowie Leitungen und Armaturen zur Förderung von flüssigen Zubereitungen regelmäßig, mindestens jedoch monatlich auf Dichtheit kontrolliert werden und dabei festgestellte Mängel beseitigt werden,

  12. 12.

    Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Zubereitungen höhere Temperaturen als 60 °C - bei Zubereitungen mit Isosorbiddinitrat höhere Temperaturen als 55 °C, bei solchen mit Mannithexanitrat höhere Temperaturen als 40 °C - nicht auftreten. Müssen aus produktionstechnischen Gründen diese Temperaturen überschritten werden, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass gefährliche Reaktionen der Stoffe nicht eintreten oder dass Personen bei Zersetzungsvorgängen nicht gefährdet werden,

  13. 13.

    Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen jeweils in Form einer schriftlichen Erlaubnis zu regeln,

  14. 14.

    Abfälle von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen sind in geeigneter Weise zu vernichten,

  15. 15.

    Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Arbeitsmaschinen verwendet werden, die vor dem Eindringen von Stoffen geschützt und die leicht zu reinigen sind.

Eine Gefahrerhöhung nach Nr.2 tritt ein, wenn z. B. ein schwer entzündbarer Stoff (z. B. festes brennbares Material, Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 60°C) mit einem leicht entzündbaren Stoff zusammengelagert wird.

Nach Nummer 4 dürfen z. B. bei einer 20 %igen Salpetersäureestermischung der Kategorie B höchstens 250 kg dieser Mischung in der Mischvorrichtung vorhanden sein.

Mischvorrichtungen sind insbesondere Rührwerksbehälter. Mit Sprüheinrichtungen und Absaugungen versehene Beschichtungseinrichtungen, wie Dragierkessel oder Granulatoren ohne Rührwerk, zählen nicht zu den Mischvorrichtungen.

Geeignete Explosionsschutzmaßnahmen können z. B. sein:

  • Absaugung beim Einfüllen,

  • Erdung,

  • ableitfähige Räder an beweglichen Behältern,

  • explosionsgeschützte Antriebe.

Zwingende verfahrenstechnische Gründe nach Nummer 5 sind z. B.

  • anhaftendes Material an Wandungen und Deckeln des Mischbehälters, das umgehend dem Mischgut zugeführt werden muss,

  • Probenahme zu Kontrollzwecken.

Verdunstungsverluste nach Nummer 8 lassen sich z. B. mit Hilfe einer Markierung der Behältnisse erkennen.

Feststoffe nach Nummer 9 können durch Auffegen gesammelt, Flüssigstoffe mit saugfähigem Material gebunden aufgenommen werden. Geeignet sind z. B. säurefreies Holzmehl oder Kieselgur.

Geeignete verträgliche Stoffe nach Nummer 10 sind z. B. die reinen in der Zubereitung des Salpetersäureesters enthaltenen Lösemittel, wie Ethanol oder spezielle Neutralöle (mittelkettige Triglyceride). Die Verwendung von Wasser als Reinigungsmittel kann unter bestimmten Bedingungen zur Abtrennung von Salpetersäureestern führen und ist deshalb nicht generell zu empfehlen.

Geeignete Maßnahmen nach Nummer 12 können z. B. sein:

  • Begrenzung der Temperatureinwirkung auf kurze Zeiten,

  • Begrenzung des erwärmten Stoffes auf unkritische Mengen oder

  • konstruktive oder bauliche Maßnahmen zur Vermeidung von Personenschäden.

Siehe auch DIN V VDE V 0166, VDE V 0166 (2011-04-00) "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen".

Zu Nummer 13 siehe auch Teil I, Unterkapitel 6.6 und Anhang 2 dieser Regel.

Es empfiehlt sich nach Nummer 14, zur Vernichtung von flüssigen Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen ein locker geschichtetes Brandbett aus saugfähigem, leichtbrennbarem Material, z. B. Papier, Pappe, Holzwolle oder Holzabfälle, mit einer Höhe von ca. 20 cm anzulegen. Abfälle von flüssigen oder festen Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen werden zuerst im Verhältnis von mindestens 1:1 mit Holzmehl vermischt und dann einer Schicht von nicht mehr als 5 cm Stärke auf dem Brandbett gleichmäßig verteilt. Es empfiehlt sich, das Brandbett zur Verbrennung der Abfälle durch elektrische Fernzündung anzuzünden.

Geeignete Vernichtungsmöglichkeiten sind auch das Verbrennen als Sondermüll in Mischung mit anderen pharmazeutischen Produktionsabfällen oder die chemische Zersetzung durch Verseifung.

Siehe auch DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)".

Ein Eindringen von Stoffen nach Nummer 15 wird z. B. vermieden, wenn keine Hohlwellen und sonstige der Reinigung schwer zugängliche Räume vorhanden sind.