DGUV Information 207-002 - Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen Hilfestellungen zur Zusammenarbeit von Werkstätten für behinderte Menschen und Anbietern von ausgelagerten Arbeitsplätzen

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Abschnitt 5 - 5 Zehn Fragen zu ausgelagerten Arbeitsplätzen

  1. 1.

    Wer ist im aufnehmenden Unternehmen die Weisungsbefugte Person, sog. "Patin bzw. Pate" für WfbM-Beschäftigte?

    Grundsätzlich bleibt die WfbM im rechtlichen Sinne weisungsbefugt. Bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes haben WfbM und aufnehmender Betrieb eine Person zu bestimmen, zum Beispiel Meister*in oder Meister, Betriebs-Patin bzw. -Pate, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten (siehe § 6 DGUV Vorschrift 1). Dies sollte grundsätzlich immer im Vorfeld vertraglich fixiert werden.

  2. 2.

    Wer veranlasst und bezahlt die arbeitsmedizinische Vorsorge?

    Die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung richtet sich an den Arbeitgeber. Damit ist die WfbM formal zuständig. Es empfiehlt sich, die Zuständigkeit im Vorfeld vertraglich zu klären. Die Erfahrung zeigt: Spezielle bzw. selten erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgen übernimmt der aufnehmende Betrieb, da er diese bereits für die Stammbelegschaft organisiert hat.

  3. 3.

    Wer stellt, bezahlt und pflegt die Persönliche Schutzausrüstung?

    Wer Persönliche Schutzausrüstung stellt, bezahlt und pflegt, ist zwischen der WfbM und dem aufnehmenden Unternehmen zu vereinbaren .

  4. 4.

    Wer ist für die Unterweisung zuständig?

    Grundsätzlich ist es Aufgabe des aufnehmenden Betriebes WfbM-Beschäftigte zu unterweisen. Dabei sind Vorkenntnisse und Erfahrung der bzw. des WfbM-Beschäftigten zu berücksichtigen. In der Regel muss dies mit Hilfe der WfbM erfolgen, um auf die Besonderheiten der WfbM-Beschäftigten eingehen zu können. Im Normalfall gilt: Allgemeine Unterweisungen werden durch die WfbM durchgeführt. Die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Unterweisungen führt das aufnehmende Unternehmen vor Beginn der Tätigkeiten durch.

  5. 5.

    Kann das aufnehmende Unternehmen bei Problemen mit der/dem WfbM-Beschäftigten dessen Einsatz beenden?

    Ja, wenn Bedingungen für eine vertragsgemäße Kündigung vorliegen. Der Einsatz muss beendet werden, wenn WfbM-Beschäftigte nicht in der Lage sind, die Tätigkeit ohne Gefahr für sich oder Andere auszuführen (siehe § 7 DGUV Vorschrift 1).

  6. 6.

    Wo sind die WfbM-Beschäftigten gegen Unfälle versichert?

    WfbM-Beschäftigte sind beim Unfallversicherungsträger der WfbM versichert (im Regelfall die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege -BGW).

  7. 7.

    In welchen Fällen haftet das aufnehmende Unternehmen?

    Für den Einsatz von WfbM-Beschäftigten auf ausgelagerten Arbeitsplätzen gilt die übliche Unternehmerhaftung.

  8. 8.

    Wer bezahlt die Sachschäden, die betreute Beschäftigte verursachen?

    WfbM-Beschäftigte arbeiten unter Aufsicht des aufnehmenden Unternehmens. Dieses haftet daher grundsätzlich für Sachschäden von WfbM-Beschäftigten und für Sachschäden der eigenen Beschäftigten. Es wird empfohlen für Schäden, die durch WfbM-Beschäftigte verursacht werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

  9. 9.

    Wie ändern sich die Einsatzzeiten von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bei zusätzlichem Einsatz von WfbM-Beschäftigten?

    WfbM-Beschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen unterliegen der sicherheitstechnischen und der betriebsärztlichen Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Nach der Rechtssystematik im Arbeitsschutzrecht verbleibt der Betreuungsauftrag beim Arbeitgeber, also der WfbM. Zusätzlich sind nach § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 ASiG Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des aufnehmenden Betriebes über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen sind. Aufgabe des aufnehmenden Betriebes ist es, die erforderlichen Einsatzzeiten anhand der Kriterien für die betriebsspezifische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 zu ermitteln und anzupassen. Da nicht pauschal davon ausgegangen werden kann, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt des aufnehmenden Unternehmens mit den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderung umgehen können, sollte eine diesbezügliche Abstimmung zwischen WfbM und aufnehmendem Betrieb vertraglich festgelegt werden.

  10. 10.

    Wem sind Unfälle zu melden?

    Unfälle von WfbM-Beschäftigten im aufnehmenden Unternehmen sind der WfbM zu melden. Die WfbM erstattet dann die erforderlichen Unfallanzeigen. Unabhängig davon haben auch aufnehmende Betriebe Unfälle von WfbM-Beschäftigten in Ihrem Unternehmen zu erfassen und zu dokumentieren.

Grundsätzlich gilt: Alle Aufgaben im Arbeitsschutz sind in einer Arbeitsschutzvereinbarung oder im Vertrag konkret festzuhalten!